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Konfliktlösung durch Wirtschaftsmediation im Behindertengleichstellungsgesetz

Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme von Wirtschaftsmediation zur außergerichtlichen Konfliktlösung zentraler Bestandteil des Gesetzes

„Im Behindertengleichstellungsgesetz, das am 1. Jänner 2006 in Kraft tritt, ist die Möglichkeit der kostenfreien Mediation als zentraler Bestandteil des Gesetzes festgeschrieben. Damit wird Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen das Recht eingeräumt, sich gegen Diskriminierungen zur Wehr zu setzen ohne die Gerichte anrufen zu müssen“, freut sich Stephan Proksch, Sprecher der eingetragenen Wirtschaftsmediatoren.

Es handelt sich dabei um Unternehmensberater mit Spezialausbildung und sie sind daher organisatorisch im Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) in der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt. Außerdem sind sie im Ministerium für Justiz und bei der Wirtschaftskammer in einer speziellen Liste eingetragen. Wirtschaftsmediatoren, die sich speziell der Lösung von Konfliktsituationen zwischen Menschen mit Behinderung und Unternehmen widmen, sind in einer speziellen Ausbildung zusätzlich geschult.

„Bei der Mediation gibt es keine Verurteilung, sondern eine Lösung, die vom beiderseitigen Konsens getragen wird. Damit wird der Fortbestand einer Geschäftsbeziehung bzw. eines Arbeitsverhältnisses möglich. Nach einem Gerichtsurteil ist so etwas unrealistisch“, verweist UBIT-Fachverbandsobmann Fritz Bock auf den größten Vorteil des Einsatzes von Wirtschaftsmediation.

Zu anfechtbaren Benachteiligungen zählen beispielsweise die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung, die unterschiedliche Behandlung bei Einstellung und Kündigung, Fortbildung oder Aufstieg sowie die Unzugänglichkeit von öffentlich angebotenen Leistungen und Produkten. Die benachteiligte Person kann das Bundessozialamt anrufen, wo den Konfliktparteien eine durch das Bundessozialamt finanzierte Mediation vorgeschlagen wird. Erst wenn es zu keiner Einigung kommt, ist – natürlich auf eigenes Kostenrisiko – der Gerichtsweg einzuschlagen.

Die eingetragenen Wirtschaftsmediatoren sprechen sich dafür aus, durch die Aufnahme einer Mediationsklausel in Verträge und Vereinbarungen Konflikte schon von Beginn an in Richtung „Lösung durch Mediation“ zu lenken. „Mediationsklauseln können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso enthalten sein wie in Verträgen zwischen Kunden, Lieferanten und Dienstleistern, in Projektverträgen, Lizenzverträgen, Gesellschafterverträgen, Arbeitsverträgen oder privatrechtlichen Verträgen“, empfiehlt Proksch.

So könnte beispielsweise in Verträgen stehen: „Für den Fall von Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung durch eingetragene Mediatoren“, schlagen die eingetragenen Wirtschaftsmediatoren vor. Damit werde dem Trend in der Gesetzgebung zur Mediation Rechnung getragen – „und das zum Vorteil aller Beteiligten“, schließt Proksch.

Ausführliche Informationen rund um das Thema „Wirtschaftsmediation“ gibt es beim diesjährigen Österreichsichen Beratertag am 7. November in Wien im ORF-Zentrum am Küniglberg. Das Programm samt weiteren Informationen zur Veranstaltung ist auf www.beratertag.at zu finden.

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