Kündigungsanfechtung bei Diskriminierung: Frist ist maßgeblich

Beschluss des Obersten Gerichtshofes bestätigt die Notwendigkeit, Fristen bei Schlichtungen einzuhalten

Gebäude des Obersten Gerichtshof
BIZEPS

Laut einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes (9ObA1/11d) ist eine Klage zurückzuweisen, die erst nach Ablauf der Frist für Schlichtungen eingebracht wurde. Zu dieser Erkenntnis ist das Gericht im Fall eines Klägers gekommen, der eine Kündigung wegen Behindertendiskriminierung anfechten wollte. Der Fall bestätigt die Notwendigkeit, gesetzliche Fristen einzuhalten, um Ansprüche geltend zu machen. Auch in der juristischen Beratung ist der korrekte Umgang mit Fristen unumgänglich.

Zum Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird am 18.12.2009 gekündigt. Er betrachtet die Kündigung als Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung und bringt am 26.4.2010 eine Klage zur Anfechtung der Kündigung nach Behinderteneinstellungsgesetz ein. Der Klage muss eine Schlichtung vorausgehen, die er am 9.2.2010 mit Antrag eingebracht hat. Für Kündigungsanfrechtungen bei Diskriminierung gilt laut Gesetz eine Frist von 14 Tagen. Nur wenn der Schlichtungsantrag innerhalb dieses Zeitraums eingebracht wird, tritt die fristhemmende Wirkung in Kraft und eine Kündigungsanfechtung bei Gericht ist nach Erhalt des Schlichtungsbescheides noch möglich.

Entscheidung der 1. Instanz

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich offensichtlich um eine Gesetzeslücke handle, weil § 7k Abs 4 BEeinstG von einer Hemmung der Frist spreche und nicht davon, dass der betroffenen Person eine unbegrenzte Frist zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens offen stehen solle.“

Entscheidung des Rekursgerichts

Der Oberste Gerichtshof hat die Klage als verspätet zurückgewiesen, weil das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung, sondern erst mehr als 7 Wochen nach der Kündigung eingeleitet wurde.

Empfehlung der Klagsverbands-RechtsexpertInnen

„Es gilt zu beachten, dass die 14-Frist zur Anfechtung der Kündigung nur bei Diskriminierung gilt. Ansonsten beträgt die Frist 7 Tage. Es empfiehlt sich deshalb, die Anfechtung der Kündigung immer innerhalb von 7 Tagen einzubringen. Sonst könnte es passieren, dass die Kündigung nicht mehr angefochten werden kann, falls keine Diskriminierung festgestellt wird. Weiters ist zu beachten, dass eine Frist noch laufen muss, damit sie gehemmt werden kann.“

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich