Kurzarbeit weiterhin nicht für Persönlicher Assistenz bei ArbeitgeberInnen

Im Sozialausschuss vom 11. November 2020 wurde ein Antrag von SPÖ-Behindertensprecherin Nussbaum eingebracht. 

Verena Nussbaum
Parlamentsdirektion / PHOTO SIMONIS

Unternehmen können für ihre Beschäftigten Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Wenn behinderte Menschen, die als ArbeitgeberIn Persönliche AssistentInnen beschäftigen, das tun, wird ihnen diese Förderung vorenthalten. Und das, obwohl sie alle notwendigen rechtlichen Bestimmungen einhalten. Nur an einem Punkt scheitert es: Sie sind keine Unternehmen.

Diesen Punkt nahm Behindertenanwalt Hansjörg Hofer zum Anlass, Ende Juli 2020 auf diesen Mangel hinzuweisen und eine gesetzliche Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes vorzuschlagen.

Der Behindertenanwalt des Bundes unterstützt selbstverständlich die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich ​voll abgesicherte Beschäftigung von Persönlichen AssistentInnen durch und für Menschen mit Behinderungen. „Das muss aber auch zur Folge haben, dass den ArbeitgeberInnen dieselben Rechte und Möglichkeiten zustehen, wie allen anderen Arbeitgebern auch; also aktuell auch in Hinblick auf die staatliche Unterstützung von Kurzarbeit. Gerade bei Menschen mit Behinderungen mit zweierlei Maß zu messen, wäre eine klare Diskriminierung“, stellt Hansjörg Hofer fest.

Diese Anregung brachte die SPÖ-Behindertensprecherin Verena Nussbaum per Antrag in die parlamentarische Behandlung ein. Doch die Regierungsparteien ÖVP und GRÜNE stimmten nicht zu, sondern vertagten den Antrag.

Die Parlamentskorrespondenz berichtet:

Was die von SPÖ-Abgeordneter Verena Nussbaum geforderte Einbeziehung der sogenannten „Persönlichen Assistenz“ in das Kurzarbeitsmodell betrifft (907/A), hielt Sozialminister Rudolf Anschober fest, man versuche, für diese Gruppe eine Lösung abseits der Kurzarbeit zu finden. 

Das Kurzarbeitsmodell halten weder Kira Grünberg (ÖVP) noch Ralph Schallmeiner (Grüne) in diesem Zusammenhang für geeignet. 

Nussbaum hatte zuvor bedauert, dass behinderte Menschen, die AssistentInnen beschäftigen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe haben, wenn sie vorübergehend weniger Unterstützung benötigen. Der Antrag wurde vertagt.

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