Lebenshilfe begrüßt teilweises Kippen der Sozialhilfe durch Verfassungsgerichtshof

Lebenshilfe richtet Appell an den Gesetzgeber: Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

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Die Lebenshilfe begrüßt grundsätzlich das gestrige Urteil des Verfassungsgerichtshofs: „Es setzt ein klares Zeichen gegen Armut und soziale Ausgrenzung. Allerdings sollten nun Bund und Länder eine neue Mindestsicherung, die Existenz, Chancen und Teilhabe sichert, gestalten. Eine zentrale Forderung der Lebenshilfe ist die länderübergreifende Einbeziehung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in die Ausgestaltung der Sozialhilfegesetze“, meine Lebenshilfe-Generalsekretär Albert Brandstätter.

Das Recht auf Arbeit und das Recht auf soziale Sicherheit sind Menschenrechte

Menschen mit Behinderungen haben oftmals nicht die Möglichkeit durch eigenes Erwerbseinkommen ein Vermögen aufzubauen.

Nicht zuletzt aufgrund bestehender Gesetze, die wie der Sonderbericht der Volksanwaltschaft Keine Chance auf Arbeit – Realität von Menschen mit Behinderungen zeigt, zu einem unzulässigen Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen.

Erwachsene werden in die Rolle von Kindern gedrängt. Nach dem bestehenden Sozialhilfegrundsatzgesetz sind Leistungen Dritter einzufordern. Für viele Menschen mit Behinderungen bestehen über die Volljährigkeit hinaus Unterhaltsverpflichtungen.

Die eigenen Eltern zu klagen, bedeutet eine enorme Belastung für Menschen mit Behinderungen und deswegen wird oftmals davon abgesehen, was zur Folge hat, dass keine Sozialhilfe bezogen wird. Von einer derartigen Rechtsverfolgungspflicht sollten die Ausführungsgesetze Abstand nehmen.

Zukünftig sollten laut Lebenshilfe geeignete Modelle der Existenz- und Bedarfssicherung für Menschen mit Behinderungen erarbeitet werden. Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard.

Um sich die hohen Kosten für Hilfsmittel leisten zu können, ist es wichtig den Zugriff auf Vermögen von Menschen mit Behinderungen oder ihrer Angehörigen im Sinne eines auf Lebenszeit und Verwirklichung ihrer Lebenschancen ausgerichteten Schonvermögens zu regeln.

Ein Freibetrag von rund € 5.200,00 ist viel zu gering, und kann das Ansparen für notwenige Hilfsmittel verunmöglichen.

Die Lebenshilfe fordert daher:

  • Dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte von der 12 monatigen Leistungsbefristung einheitlich auszunehmen.
  • Leben mehrere SozialhilfebezieherInnen in einer Wohngemeinschaft, so ist eine Deckelung von 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes normiert. Menschen mit Behinderungen sind länderübergreifend als eigene Bedarfsgemeinschaft zu werten und von einer Deckelung auszunehmen.
  • Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen, deren Grad unter 50% liegen, sind zu berücksichtigen.
  • Vermögen von Menschen mit Behinderungen ist von der Anrechnung auszunehmen.
  • Die Bundesländer sollten in ihren Ausführungsgesetzen das Einklagen des Unterhalts ab einem gewissen Alter (ab Erreichen der Volljährigkeit, bzw. jedenfalls ab 25 Jahren) für unzumutbar erklären, sodass keine Rechtsverfolgungspflicht besteht.
  • Mietzinsbeihilfen und Heizkostenzuschüsse sollten allen Sozialhilfebeziehern ausbezahlt werden um existenzielle Notlagen zu vermeiden

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung hervorhebt, haben Länder Ausgestaltungsspielräume und sind diese gesetzeskonform zu nutzen.

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