Lebenshilfe betont freien Zugang zu Wahlen für alle

Weber: Das individuelle Bürgerrecht ist höher zu bewerten als die Missbrauchsvermutung

Germain Weber
Lebenshilfe Österreich

In Replik auf die Meldung der FPÖ zum Wahlrecht von Personen, denen ein Sachwalter zur Seite steht, betont Lebenshilfe-Präsident Germain Weber erneut: “Das Wahlrecht für alle BürgerInnen ist in der Verfassung ein unveräußerliches Freiheitsrecht, das niemandem genommen werden darf. Es ist für die Lebenshilfe bemerkenswert, dass die FPÖ die problematischen Aussagen Vilimskys offiziell unterstützt und die berechtigte Kritik daran diffamiert.“

Für die Lebenshilfe ist allen Menschen ein freier Zugang zu Wahlen zu ermöglichen, wenn nötig mit der entsprechenden Unterstützung. Es kann etwa unerlässlich sein, dass eine Unterstützungsperson eine Person mit hoher körperlicher oder intellektueller Beeinträchtigung bis in die Wahlzelle begleitet – sofern sie das wünscht. Dasselbe gilt auch für die sachgemäße Unterstützung beim Wahlvorgang mit Wahlkarten. Dies ermöglicht es, dass Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf am demokratischen Prozess teilhaben.

„Die Umsetzung in der Praxis erfordert angemessene und sachgemäße Unterstützung. Dies ist für Personen mit Beeinträchtigungen im Alltag ebenso wichtig wie beim Wahlgang. Im Gegensatz ist es ungeheuerlich, dass die FPÖ einen Generalverdacht gegen hunderte engagierte Unterstützungspersonen äußert. Die Lebenshilfe geht davon aus, dass sich die Personen ihrer hohen Verantwortung bewusst sind und diese Unterstützung auch im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Wahlrecht respektvoll ausüben, das heißt auch die Grenzen sehr klar kennen und einhalten.“

Weber erklärt weiter: „Aufgrund von vereinzelten Fällen, in denen die Willensbekundung nicht mehr erkennbar ist, oder aufgrund der bisher unbewiesenen Vermutung, dass es in Einzelfällen zu missbräuchlichen Verhaltensweisen der Unterstützer kommt, darf es keinesfalls zu einer rechtlichen Diskriminierung von Personen mit Beeinträchtigungen kommen.“

Es ist davon auszugehen, dass Unterstützung bei Entscheidungen im Sinne der Person mit Beeinträchtigung erfolgt. „Für angemessene Unterstützung braucht es die dementsprechende Haltung der unterstützenden Person. Es kann durchaus sein, dass eine Unterstützungsperson entscheidet, einen Wahlzettel für eine beeinträchtigte Person nicht auszufüllen, zum Beispiel wenn sie nicht in der Lage ist, den Willen der Person zu erkennen. Hier bedarf es eines großen Lernprozesses sowohl der einzelnen Unterstützungsperson als auch in der Gesellschaft“, erklärt Weber. „Nur weil Missbrauch prinzipiell möglich ist, kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er stattfindet. Dadurch darf den Bürgern und Bürgerinnen, die von einem Sachwalter unterstützt werden, nicht gleich das Wahlrecht abgesprochen werden.“

Die Lebenshilfe betont überdies, dass künftig das Erwachsenenschutzgesetz nur sachlich und zeitlich begrenzte Vertretungen erlauben wird. Und auch hier darf es nicht zu einer Verunmöglichung des Wählens kommen. Weber: „Im Zweifel gilt für uns jedenfalls: Das individuelle Bürgerecht ist höher zu bewerten als die Missbrauchsvermutung.“

Dass es in Zukunft eine sinnvolle Debatte über Briefwahl oder elektronische Wahl geben sollte, bleibt davon unberührt und ist sicher wichtig – aber als generelle Debatte und nicht zu Lasten von Bevölkerungsgruppen, die dadurch von der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen werden könnten.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich