Spätabtreibung von Föten mit vermuteter Beeinträchtigung ist eine schwere Diskriminierung
Die Lebenshilfe unterstützt Behindertenanwalt Erwin Buchinger bei seiner Forderung nach einer breiten Diskussion zum Thema eugenische Indikation.
Dieser nach Ansicht der Lebenshilfe veraltete und zu streichende Passus des Strafgesetzes erlaubt eine Spätabtreibung bis zum Geburtstermin, also bis unmittelbar vor dem Einsetzen der Wehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Kind intellektuell oder körperlich schwer beeinträchtigt ist.
„Die Möglichkeit der Abtreibung über die 3-Monats-Frist hinaus, wenn ein ernster Verdacht besteht, dass ein Kind nach der Geburt intellektuell oder körperlich schwer beeinträchtigt sein werde, stellt eine schwere Diskriminierung von Menschen mit Beeinträchtigungen dar. „, so Lebenshilfe-Präsident Univ.-Prof. Dr. Germain Weber.
In diesem Zusammenhang fordert die Lebenshilfe Österreich eine umfassende Schwangerschaftsberatung und -begleitung durch unabhängige, qualifizierte Fachkräfte vor und bis nach der Geburt. Bei einem auffälligen Befund sollten mindestens 3 Tage zur Beratung und Entscheidung zur Verfügung stehen.
Die unterschiedliche Frist für Schwangerschaftsunterbrechungen zwischen sogenannten „gesunden“ und „behinderten“ Embryonen ist ein klarer Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, wo unter anderem die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Achtung der Vielfalt des Lebens verankert sind.
„Das UN-Komitee für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat diesen Umstand bereits im September 2013 im Rahmen der Überprüfung Österreichs heftig kritisiert und dringend nahe gelegt, dass jegliche Unterscheidung des Zeitrahmens für einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer potentiellen Beeinträchtigung abzuschaffen ist.
Die Abschaffung der embryopathischen oder eugenischen Indikation ist daher längst überfällig und ein Relikt überholter Wertvorstellungen“, so der Präsident der Lebenshilfe abschließend.