Lebenshilfe fordert Erweiterung des Personenkreises

Lebenshilfe Österreich kritisiert massive Benachteiligung von Arbeitskräften in der Behindertenbegleitung durch GuKG-Novelle

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„Durch die Neufassung der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) werden DienstnehmerInnen, die Menschen mit Behinderungen in ihrem Alltagsleben begleiten, massiv gegenüber Angehörigen der Gesundheitsberufe benachteiligt!“ kritisiert Lebenshilfe Bundesgeschäftsführer Brandstätter die derzeitige Gesetzesfassung, die morgen im Ministerrat vorgelegt wird.

Der Entwurf sah ursprünglich wesentliche Verbesserungen für jene Berufsgruppen vor, die im Bereich der Behindertenarbeit tätig sind. Für alle pädagogischen und psychologischen MitarbeiterInnen sollte eine Ausbildung für die Unterstützung bei der Basisversorgung möglich werden. „Umso unverständlicher ist es für die Lebenshilfe, dass diese geplanten Änderungen nun nicht umgesetzt werden sollen“, empört sich Brandstätter.

„Es geht hier um die Lebensrechte von Menschen mit Behinderungen. Sie haben ein Anrecht auf umfassende Unterstützung in ihrem Alltagsleben. Daher begrüßen wir auch eine Ausbildung, die Qualität sichert. Wir wollen eine rechtlich saubere Lösung für all unsere ArbeitnehmerInnen. Wir fordern daher, dass tausende ArbeitnehmerInnen in der Behindertenbegleitung nicht von einer Ausbildung ausgeschlossen werden und dadurch weiterhin wichtige Tätigkeiten in einem rechtlichen Graubereich leisten müssen!“

Der Novellierungsentwurf sah ursprünglich im § 3a Abs.1 GuKG eine Erweiterung des Personenkreises für den Zugang zum Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (UBV-Modul) für „Angehörige von pädagogischen und psychologischen Berufen, die behinderte Menschen behandeln und betreuen“ vor. Dieses dringende Anliegen der österreichischen Träger der Behindertenhilfe soll in der neuen Gesetzesnovelle nicht übernommen werden.

„Die Erweiterung des Personenkreises für den Zugang zum UBV-Modul muss unbedingt in das Gesetz Eingang finden!“ appelliert die Lebenshilfe an den Ministerrat. Darüber hinaus sollten auch alle Berufsgruppen, die soziale Arbeit und Unterstützung bei der Basisversorgung von Menschen mit Behinderungen leisten, sowie auch für DienstnehmerInnen in Behindertenorganisationen, welche eine handwerkliche oder gewerbliche Ausbildung absolviert haben, sofern sie bei Ausbildungsbeginn eine mindestens dreijährige einschlägige Erfahrung im Behindertenbereich nachweisen können, in diese Regelung einbezogen werden.

„Behinderte Menschen sind keine Pflegefälle, aber sie benötigen eine qualitätvolle Unterstützung in ihrem Alltag. Dies kann nur durch multiprofessionelle Teams mit verschiedenen Ausbildungshintergründen geleistet werden. Aber dies wird durch die derzeitige Regelung verhindert. Sie sollte in dieser Form nicht den Ministerrat passieren“, so Brandstätter abschließend.

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