Die Lebenshilfe Wien, Verein für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, nimmt heutiges OGH-Urteil über die Vertragsdarstellung der Zusatzleistungen mit Bedauern zur Kenntnis
Dies besonders, da die beiden vorherigen Instanzen die Rechtsauffassung der Lebenshilfe Wien geteilt haben. Basis für die Vertragsgestaltung der Dienstleistungen ist das Heimvertragsgesetz.
Die vertraglichen Zusatzleistungen im Bereich Vollbetreutes Wohnen wurden schon vor Jahren in Zusammenarbeit mit dem Vertretungsnetz, das Sachwalter für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung stellt, im beiderseitigen Einvernehmen ausformuliert.
„Selbstverständlich nehmen wir das Urteil über die nicht ausreichend transparent dargestellte Abgrenzung unserer Zusatzleistungen zur Grundleistung zum Anlass, unsere Wohnverträge für Kund/innen zu überarbeiten. Der Klientin, die die Klage gegen uns gewonnen hat, begleichen wir ihre Forderungsansprüche“, stellt Mag. Joachim Mair, kaufmännischer Geschäftsführer der Lebenshilfe Wien, klar.
Für die Betreuungsleistungen im Bereich Vollbetreutes Wohnen erhält die Lebenshilfe Wien durch den Fonds Soziales Wien Zuschüsse der öffentlichen Hand. Eine Vollabdeckung der Kosten im Bereich Wohnen ist damit allerdings nicht gegeben, daher ist die Lebenshilfe Wien gezwungen, ergänzende Kostenbeiträge von Kund/innen einzuheben.