Gesetzestext

Legalisierung der illegalen Pflege die Problemlösung?

Die am 25. Oktober 2006 mit BGBl. II Nr. 405/2006 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung trat mit 1. November 2006 in Kraft.

Seit einigen Monaten ist das Problem der illegalen Pflege – besonders brisant bei der sog. 24-Stunden- bzw. Rund-um-die-Uhr-Pflege – durch ausländische Pflegekräfte in der österreichischen politischen Szene zur quasi causa prima gemacht worden.

Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) mit der jüngsten Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO – versucht, das Problem zu entschärfen.

Die Eckdaten im Überblick:

Nach der durch die Änderung neu eingefügten Bestimmung des § 1 Z 6 der Ausländerbeschäftigungsverordnung kann die Pflege durch eine ausländische Pflegekraft, die ansich den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt – also insb. Angehörige eines der „neuen EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. der Tschechischen und Slowakischen Republik, Polens, Ungarns etc.“ -, unter folgenden Voraussetzungen legal erbracht werden:

  • Es muss sich um die Erbringung von Pflege und Betreuung in einem privaten Haushalt handeln,
  • die zu pflegende Person muss zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundes- oder einem Landespflegegeldgesetz beziehen,
  • die zu pflegende Person, ein Angehöriger derselben oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung muss als Arbeitgeber dieser Pflegeperson auftreten und
  • das Beschäftigungsverhältnis muss der Vollbeschäftigung – also mit Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht – unterliegen

Damit ist jedoch klargestellt, dass der Einsatz solcher ausländischen Pflegekräfte bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufen 1 und 2 auch weiterhin nicht legal erbracht werden kann, da sie diesfalls noch immer den Übergangsbestimmungen von der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit, also der siebenjährigen Beschäftigungsverbotsfrist, unterliegen.

Und darüber hinaus steht zu bezweifeln, dass diese Maßnahme das Problem nachhaltig lösen kann, wenn ein legales Pflege- und Betreuungsbeschäftigungsverhältnis zu einer solchen ausländischen Pflegekraft mit Pflegegeldbeziehern ab Stufe 3 nur bei einem – für die meisten pflegebedürftigen Personen kaum leistbaren – Vollbeschäftigungsverhältnis zustande kommen kann; ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das lediglich der Teilversicherung unterläge und in vielen Fällen wohl gerade noch leistbar wäre, reicht für eine legale Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte nach der neuen Rechtslage nicht aus. Und so wird wohl schon aus Gründen der mangelnden Leistbarkeit von solchen legalen Beschäftigungsverhältnissen für die pflegebedürftigen Menschen in den meisten Fällen wohl kein Gebrauch gemacht werden können.

Das Pflegegeld kommt nach einer Erhebung auf Basis der Lohnsteuerstatistik 2003 doch überwiegend den schwachen Einkommensschichten zugute – rund 60 % der Bezieher hatten ein Bruttomonatseinkommen unter € 860 und rund 27 % sogar unter € 570; rund 99 % der Bezieher lagen unter der Höchstbeitragsgrundlage (€ 3.270 monatlich).

Und zu guter Letzt ist noch die Frage offen, was mit Fällen, die vor dem 1. November 2006 ein solches illegales Pflegeverhältnis hatten, geschieht.

Eines ist jedoch sicher: Das Problem des Mangels an ausreichenden leistbaren Pflegeangeboten für Pflege zu Hause, und hier insb. von 24-Stunden-Pflege, ist durch diese Maßnahme nicht gelöst.

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