Am 17. Juni 1997 verabschiedete die Luxemburger Abgeordnetenkammer eine Novelle zu bestehenden Anti-Diskriminierungsbestimmungen. Sie trat am 7. August 1997 in Kraft.
Die §§ 444 sowie 453-457 des luxemburgischen Strafgesetzes sehen nunmehr Freiheitsstrafen von acht Tagen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bis zu einer Million Francs für Diskriminierungen vor. Im § 454 wird eine umfangreiche Liste von Schutzbestimmungen aufgezählt: Er lautet:
„Eine Diskriminierung stellt jede vorgenommene Unterscheidung zwischen natürlichen Personen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienstand, Gesundheitszustand, Behinderung, Lebensstil, politischen oder philosophischen Überzeugungen, gewerkschaftlicher Tätigkeit, tatsächlicher oder vermeintlicher Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, Nation, Rasse oder Religion dar.“