Medikamentenvergabe: Umgang mit dem neuen Erlaß

In den Einrichtungen der Lebenshilfe ist es längst üblich, exakte schriftliche Dokumentationen zu führen.

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Durch den Erlaß zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) erhalten diese Dokumentationen eine neue Bedeutung. Einerseits ist im GuKG eine Dokumentationspflicht für Krankenpflegepersonal vorgesehen, diese Pflicht läßt sich auch auf „Hilfspersonen“ ableiten. Andererseits kann durch genaue Dokumentation eindeutig nachgewiesen werden, daß dem Erlaß entsprechend gehandelt wurde.

  1. Der Erlaß regelt, daß der Arzt Hilfspersonen zur Mithilfe heranziehen kann. Es erscheint daher sinnvoll und notwendig, daß der Konsiliararzt der Einrichtung oder der behandelnde Hausarzt für jeden seiner PatientInnen schriftlich festhält, wen er als Hilfsperson zur Mithilfe bei der Vergabe von Medikamenten benennt.
  2. Zusätzlich muß pro PatientIn vom Arzt aufgelistet werden, welche Medikamente dauernd oder im Bedarfsfall gegeben werden müssen/dürfen. Darin enthalten sollten unbedingt auch jene Medikamente sein, die für Kopfschmerzen, Schnupfen, Schlaflosigkeiten oder andere kleinere Beschwerden zulässig sind. Denn nur der Arzt kann feststellen, ob nicht etwa ein Mittel gegen Kopfschmerzen Kontraindikationen zu einem Dauermedikament hervorrufen könnte.
  3. Jede einzelne Vergabe eines Medikamentes – und seien es nur fünf Tropfen Baldrian – sollten in der Dokumentation aufscheinen mit einem Vermerk, wer dieses Medikament vergeben hat.

Auf diese Weise wird jede Medikamentenverabreichung nachvollziehbar. Dies ist insofern auch wichtig, als der Erlaß auf die besondere Verantwortung der „Hilfspersonen“ ausdrücklich hinweist.

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