Medizinische Behandlung setzt Einwilligung voraus!

In Zeiten der Corona-Pandemie wird nicht nur über Schutzmaßnahmen, Lockdown und medizinische Aspekte diskutiert, sondern auch über Tests und Impfungen in mehr oder weniger freiwilligem Setting.

Impfung bei einem Arzt
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Oft vermischt sich dabei ein fürsorglicher, ja manchmal auch ängstlicher Standpunkt mit medizinisch oder epidemiologisch fundierten Positionen.

Die einen fordern, am besten die ganze Bevölkerung wöchentlich zu testen. Die anderen sehen Schutzimpfungen und Screenings nur dann als notwendig, wenn es tatsächlich einen Ansteckungsverdacht mit Covid-19 gibt.

Außergewöhnliche Zeiten benötigen bewährte Vorgangsweisen

Obwohl die Pandemie unsere Gesellschaft mit außergewöhnlichen Herausforderungen konfrontiert, können wir auf bewährte rechtliche Regelungen bei den vorgesehenen Diagnoseverfahren und Vorsorgeimpfungen zurückgreifen – wenn wir gleichzeitig die rechtstaatlichen Errungenschaften weiter umsetzen und weiterentwickeln wollen. „Schutzberechtigte“ Menschen im Sinn des ABGB, also Minderjährige und Personen, die nicht alle ihre Angelegenheiten selbst besorgen können, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze und daher sind auch die Schutzbestimmungen vollumfänglich anzuwenden.

Beispiel Grippeimpfung

Der Winter 2020/21 beschert Österreich die gewohnte jährliche Grippewelle. Und die nachvollziehbare gesundheitspolitische Empfehlung für vulnerable Personengruppen, sich vorsorglich zu einer Grippeimpfung anzumelden.

In der kalten Jahreszeit steigt das Grippe-Risiko und mit vermehrten Grippefällen ist in Österreich ab Jänner zu rechnen. Der Impfschutz benötigt 10 bis 14 Tage, bis er vollständig aufgebaut ist. Vor der medizinischen Behandlung einer Schutzimpfung ist eine ärztliche Aufklärung – auch über allgemeine und insbesondere individuelle Risiken – unabhängig von der Entscheidungsfähigkeit in jedem Fall erforderlich.

Die Ärztin/der Arzt muss sich davon überzeugen, dass die/der Patient*in entscheidungsfähig ist, damit der medizinischen Behandlung zugestimmt werden kann. Sollte die Entscheidungsfähigkeit in Zweifel gezogen werden, ist durch einfache Erklärungen nachweislich ein weiterer Versuch – also durch Dokumentation – einzuleiten, wie dies auch in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehen ist.

Bleibt die Einschätzung fehlender Entscheidungsfähigkeit bei der konkreten medizinischen Behandlung, muss verpflichtend ein sogenannter Unterstützer*innen-Kreis durch die Ärztin/den Arzt einberufen werden. Ziel und Aufgabe der Unterstützungsgruppe ist es, sich um entsprechende Unterstützung und Erklärung für die Patientin / den Patienten zu bemühen, damit die Entscheidungsfähigkeit in der konkreten Behandlungssituation erreicht werden kann.

Als Unterstützer*innen kommen Angehörige und andere nahestehende Personen ebenso in Frage wie Menschen, die im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübt sind. Genaue Erklärungen, Geduld und leicht verständliche Sprache, möglicherweise auch Schautafeln oder Zeichnungen, sollten die selbstbestimmte Zustimmung auch für Menschen mit geminderter Entscheidungsfähigkeit ermöglichen.

Menschen mit geminderter Entscheidungsfähigkeit

Die Bestimmungen über ärztliche Aufklärung und erforderlicher Zustimmung zu jeder medizinischen Behandlung sind allgemein gültig. Dadurch sollen auch Menschen mit geminderter Entscheidungsfähigkeit vor Behandlungen ohne gültiger Einwilligung geschützt werden.

Ersatzweise Zustimmungen für eine nicht entscheidungsfähige Person sind nur in ganz engen Grenzen und nur durch Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter*innen denkbar, wenn dies im Wirkungsbereich mit umfasst ist und es nicht gegen den Willen erfolgen sollte.

Die Aufklärung der behandelten Person ist, abgestimmt nach Umfang und Intensität der Behandlung, durchzuführen. Zumindest der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung ist in verständlicher Weise zu erläutern. Natürlich ist auch die Vertreterin/der Vertreter über die geplante konkrete Behandlung aufzuklären.

Eine Impfung ist eine Schutzmaßnahme und im Regelfall nicht zwingend notwendig. Da Anwendung von Zwang hier nicht möglich ist, kann eine Grippeimpfung ohne Einwilligung der Patientin/des Patienten nicht umgesetzt werden. Eine Behandlung gegen den körperlichen Widerstand ist jedenfalls unzulässig und kann nur im Rahmen des Unterbringungsgesetzes in der Psychiatrie bei Einhaltung der hohen Prüfungskriterien erfolgen.

Aufklärung und Unterstützung stehen im Mittelpunkt

Die Bemühungen müssen daher mehr in Richtung Aufklärung und Unterstützung zum Erreichen der Entscheidungsfähigkeit kanalisiert werden.

Dieser Ablauf – Klärung Notwendigkeit der Behandlung (beispielsweise Impfung), Aufklärung durch Behandler*in, Feststellen der Entscheidungsfähigkeit oder Maßnahmen zur Unterstützung, rechtsgültige Einwilligung in medizinische Behandlung – ist auch auf andere Maßnahmen in Grundzügen übertragbar. Also auch auf die Zustimmungserfordernisse bei einer möglichen Schutzimpfung gegen das Sars-CoV-19-Virus.

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Ein Kommentar

  • Danke für die verständliche Aufklärung und überhaupt für den Einsatz für die Menschenrechte!