Menschen im Rollstuhl in Verordnungs-Novelle zu automatisiertem Fahren berücksichtigt

Bisher war es für Menschen im Rollstuhl nicht erlaubt, in selbstfahrenden Bussen mitzufahren, wenn sich diese im Testbetrieb befanden. Laut einem Entwurf einer Novelle soll sich das nun ändern.

selbstfahrende Elektrobusse der Wiener Linien
BIZEPS

Seit November 2021 liegt der Entwurf zur zweiten Novelle der Verordnung über Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren (AutomatFahrV) des Verkehrsministeriums zur Begutachtung vor.

Die Verordnung wurde um verschiedene Testbereiche erweitert und Sicherheitsmaßnahmen wurden ergänzt. Auch die Forderung von BIZEPS, Menschen im Rollstuhl zum Testbetrieb selbstfahrender Busse zuzulassen, wurde berücksichtigt.

Dies war bisher, beispielsweise in der Testphase der Wiener Linien in der Seestadt, nicht möglich.

Rollstuhlfahrer:innen nun im Testbetrieb zugelassen

Bisher sah § 7 der AutomatFahrV vor, dass während des Testzeitraumes ausschließlich Personen auf den vorgesehenen Sitzplätzen befördert werden dürfen und stellte damit einen absoluten Ausschluss von Rollstuhlfahrer:innen vom Testbetrieb dar.

Dies soll nun folgendermaßen abgeändert werden:

Personen in einem Rollstuhl dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.

In den Erläuterungen zum Entwurf der Novelle wird präzisiert, dass durch diese Abänderung klargestellt werden soll, dass auch die Beförderung von Personen in Rollstühlen im Testbetrieb erlaubt ist.

Änderung wichtig für kommende Testphasen

Da die technische Evaluierung automatisierter Fahrzeuge bereits weit fortgeschritten ist, werden zukünftige Testfahrten in besonderem Maße dazu dienen, die Nutzer:innenakzeptanz und den konkreten Bedarf der Nutzer:innen zu erheben.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass keine Nutzer:innengruppe ausgeschlossen wird, wie dies bisher bei Rollstuhlfahrer:innen der Fall war.

Die bisherige Regelung würde sogar dazu führen, dass die Testdurchführungen ihren Zweck verfehlen, da eben nicht alle Nutzer:innengruppen Erfahrungen sammeln können, um diese in die Evaluierung einfließen zu lassen.

Update 1.4.2022: Mit der 2. Novelle zur AutomatFahrV wurde Dem § 7 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: „Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.“

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