Mindestsicherung: Caritas über Reaktion NÖ’s erfreut

Schwertner und Schuhböck: "Wenn es nun zu keiner Schlechterstellung für Menschen mit Behinderung kommt, ist das zu begrüßen. Weitere Reform aber notwendig - nicht nur in NÖ."

Logo Caritas
Caritas

Der niederösterreichische Landtag wird sich in der Sitzung am Donnerstag nun doch nicht mit der Änderung des Mindestsicherungsgesetzes befassen. Die geplante gesetzliche Zementierung von Schlechterstellungen von Menschen mit Behinderung ist somit vorerst abgesagt.

„Wir sind sehr froh über die Entscheidung. Es ist ein richtiger erster Schritt, die geplante Gesetzesvorlage noch einmal zu überarbeiten“, betonten Friedrich Schuhböck, Caritasdirektor der Diözese St. Pölten, und Klaus Schwertner,

Generalsekretär der Caritas der Erzdiözese Wien in einer gemeinsamen ersten Stellungnahme. Einig sind sich beide aber auch in folgendem Punkt: „Auch ein Zurück zur derzeitigen Praxis – und das heißt: die Familienbeihilfe bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen – ist völlig inakzeptabel. Denn damit wurden die Bestimmungen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung schon bisher zu Ungunsten von Menschen mit Behinderung unterlaufen“, so Schuböck.

Schwertner ergänzend: „Das heißt, auch der Status Quo muss dringend geändert werden! Wenn Menschen mit Behinderung vom Bund aufgrund ihrer höheren Lebenshaltungskosten eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten, darf auf der anderen Seite die Mindestsicherung nicht um diesen Betrag gekürzt werden. Das ist absurd, auch wenn es in anderen Bundesländern ebenso praktiziert wird. Wir fordern daher ganz klar: Die Familienbeihilfe darf bei der Leistungsbemessung ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden – denn die Bund-Länder-Vereinbarung sieht keine Ausnahmen vor!“

Im Jahr 2010 haben sich alle Bundesländer auf eine gemeinsame Bund-Länder-Vereinbarung geeinigt. Diese Vereinbarung erlaubt den Ländern höhere Leistungen gegenüber den darin festgelegten Mindeststandards. Ein Unterschreiten ist hingegen nicht zulässig.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich