Ministerrat: Diakonie kritisiert mangelnde Durchlässigkeit in Pflegeberufen

GuKG-Novelle: ArbeitnehmerInnen in Sozialberufen massiv benachteiligt

Bundeskanzleramt
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Die Diakonie kritisiert die geplante Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), die im morgigen Ministerrat beschlossen werden soll. Zwei wesentliche Punkte wurden aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wieder entfernt, mangelnde Durchlässigkeit in Sozial- und Gesundheitsberufen ist die Folge.

Einerseits wird einzelnen Berufsgruppen im Bereich Behinderung der Zugang zur Pflegeausbildung erschwert, andererseits werden Anrechnungsmöglichkeiten bei Ausbildungen verwehrt. ArbeitnehmerInnen in Sozialberufen werden dadurch massiv benachteiligt.

Im ursprünglichen Entwurf der GuKG Novelle ist die Ausweitung des Personenkreises für den Zugang zum Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ auch für Angehörige von Berufsgruppen mit psychologischer und pädagogischer Qualifikation vorgesehen. Wird diese Regelung nicht umgesetzt, fürchtet die Diakonie Stillstand bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen, da zusätzliches Fachwissen nur erschwert erworben werden kann.

Auch die Anrechnungsmöglichkeit von Ausbildungen in Sozialberufen auf jene der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung wurde offenbar aus dem Begutachtungsentwurf gestrichen. Eine flexible Gestaltung der Sozial- und Gesundheitsberufe ist jedoch Gebot der Stunde, betont die Diakonie.

Ausbildungsanrechnungen schaffen die Möglichkeit, sich leichter Kompetenzen anzueignen und weitere Ausbildungen zu absolvieren. Eine Ausgrenzung der Personen speziell in Sozialberufen ist aus Sicht der Diakonie unverständlich.

Die Diakonie appelliert daher an die Regierungsparteien, diese zwei dringend notwendigen Punkte wieder in die Novellierung des GuKG aufzunehmen, um Verbesserungen in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen zu schaffen. Positiv wird die Einführung der Durchführung von pflegerischen Maßnahmen durch PflegehelferInnen gesehen, die zukünftig unter bestimmten Auflagen auch ohne Aufsicht sondern unter begleitender Kontrolle ausgeübt werden können.

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