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Teil 6 - Die UN-Staatenprüfung: Wie setzt Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention um?

Staatenprüfung : Österreich
BIZEPS

Menschen mit Behinderungen haben Rechte und müssen daher selbstbestimmt leben können – diese selbstverständliche Feststellung ist gleichzeitig eine der zentralen Bestimmungen in der UN-Behindertenrechtskonvention.

Bei der Staatenprüfung Österreichs durch die Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-Behindertenrechts-Konvention im September wird u.a. nachgefragt, wie Österreich vorgeht, damit Persönliche Assistenz für alle Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist und was in unserem Land unternommen wird, damit weniger Menschen institutionalisiert werden.

Selbstbestimmt leben und Unterstützte Entscheidungsfindung

Die allgemeine Anerkennung von Menschen mit Behinderungen als Rechtssubjekt ist in Österreich grundsätzlich gewährleistet. Wenn jedoch ein Mensch so schwer behindert ist, dass er nicht in der Lage ist, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen, dann haben gemäß UN-Behindertenrechts-Konvention (UN-BRK) die Vertragsstaaten die für die Person erforderlichen Unterstützungsleistungen zu gewährleisten.

Zur Sicherstellung derartiger Unterstützungsleistungen können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, die alle an den im englischen Originaltext verwendeten Begriff „support“ (Unterstützung/Assistenz) anknüpfen. Vormundschaftsrechtliche Regelungen, die die Entmündigung eines Menschen anordnen, alle Erklärungen und Willensäußerungen für null und nichtig erklären oder einem Menschen die Handlungsfähigkeit absprechen, sind nicht mit Art 12 UN-BRK vereinbar.

Das in vielen Staaten verbreitete Modell der gesetzlichen Vertretung, in dem eine dritte Person anstelle des behinderten Menschen handelt („substituted decision making“) soll durch ein Unterstützungsmodell ersetzt werden, das den Menschen mit Behinderungen bei der Feststellung und Abgabe von Willensäußerungen begleitet, ihn aber nicht in der Ausübung seiner Rechte einschränkt („supported decision making“).

Das österreichische System der Sachwalterschaft ist in seiner derzeitigen, langjährig praktizierten Form nicht mit Art 12 vereinbar, da es nach wie vor die volle oder auch teilweise Entmündigung von Menschen mit Behinderungen vorsieht und somit keine selbstbestimmte Entscheidungsfindung und unabhängige Lebensführung ermöglicht. Auch gibt es bisher keine Unterstützungsmodelle, wie sie die Konvention vorsieht. Eine effektive, regelmäßige Kontrolle z.B. ob die Wünsche der Betroffenen respektiert wurden, erfolgt nicht.

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (in Kraft seit 1.7.2007) hat zwar einige Verbesserungen für Betroffene gebracht, jedoch keine generelle Umkehr vom Vertretungs- zum Unterstützungsmodell.

Der NAP (Nationaler Aktionsplan für Behinderung) sieht eine Novelle des Sachwalterrechts und die Erarbeitung eines Modells der Unterstützten Entscheidungsfindung jeweils unter Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen vor. Das für Jahresbeginn 2013 angekündigte Pilotprojekt zur Unterstützten Entscheidungsfindung wurde noch nicht realisiert.

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