Martin Ladstätter

„Muss nun jedes Internetangebot barrierefrei sein?“

Einen Streifzug durch das österreichische Bundesrecht führte Martin Ladstätter in seinem Referat "Gleichstellung in der digitalen Welt" bei der Veranstaltung "Warum barrierefreies Internet?" von "accessible media" am 12. Oktober 2006 in Wien durch.

„Barrierefreies Internet bietet für Anbieter eine Reihe von Vorteilen“, nahm der Vortragende auf vorangegangene Referate bei der Veranstaltung von accessible media Bezug.

Doch – „und das ist noch den Wenigsten bewusst“ – in einigen Bereichen ist barrierefreies Internet auch schon gesetzlich vorgeschrieben. Das seit 1. Jänner 2006 geltende Behindertengleichstellungsgesetz „stellt nicht den Anfang, sondern eine wichtige Weiterentwicklung im Kampf um das Recht auf Information dar“, so Ladstätter.

„Recht auf Information“

Er berichtete von einer Menschenrechtstagung in Großbritannien, die er vor knapp 10 Jahren besucht hatte. Eine blinde Menschenrechtlerin wies dabei mehrfach auf die steigende Bedeutung des Internets und den notwendigen gleichberechtigten Zugang für behinderte Menschen hin.

Sie bat damals die Anwesenden mit Nachdruck für das Recht auf Information zu kämpfen. Der Kampf um Zugänglichkeit von Bauten ist gesellschaftlich anerkannt, doch beim Internet stecke dies noch in den Kinderschuhen. Man werde aufpassen müssen, hier nicht den Anschluss zu verpassen.

Weltweit hat sich in den letzten Jahren viel im Bereich „Recht auf Information“ getan. Auch die österreichische Rechtsordnung wurde Schritt für Schritt verbessert. „Trotzdem bleibt noch viel zu tun“, so Ladstätter.

Beispiele aus Gesetzen

Er brachte bei seinem Streifzug eine Reihe von Beispielen aus österreichischen Bundesgesetzen. Als einen wichtigen Punkt nannte er die Verfassungsbestimmung in Artikel 7, die festhält, dass „die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“ sei.

So wurde im „Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz“ eine Bestimmung aufgenommen, dass „Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten … den Inhalt von Akten …nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen“ sei.

Eine Weiterentwicklung stellte die Novelle des „Urheberrechtsgesetzes“ dar. Mit dieser wurden nunmehr alle behinderten Menschen umfasst, statt wie bisher nur eine bestimmte Gruppe behinderter Menschen. Konkret heißt es dort: „… an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form“.

Noch einen Schritt weiter – so Ladstätter im Referat – ging das „E-Government-Gesetz“. Es schreibt vor, „dass behördliche Internetauftritte … so zu gestalten sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden“. Damit wurden erstmals die Standards für barrierefreies Internet in einem österreichischen Gesetz als Messlatte vorgeschrieben.

Das „Zustellgesetz“ definiert noch weitergehend, dass diese Standards „nach dem jeweiligen Stand der Technik des barrierefreien Zugangs“ zu gewährleisten sind. Angesichts der Diskussion um die in Erarbeitung befindlichen WCAG 2.0 kein unerhebliches Detail.

Die aber mit Abstand wichtigste gesetzliche Bestimmung stellt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz dar. In diesem Gesetz werden ausdrücklich „Systeme der Informationsverarbeitung“ erwähnt und die Erläuterungen nennen wieder die Internationalen Standards für barrierefreies Internet. Wichtig ist dieses Gesetz besonders deswegen, weil es – im Gegensatz zum „E-Government-Gesetz“ – auch Unternehmen betrifft, die Dienstleistungen verkaufen, weißt er auf den größeren Adressatenkreis des Gesetzes hin.

Doch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz enthält noch eine weitere wesentliche Bestimmung. Förderungen des Bundes müssen so eingesetzt werden, dass Gleichstellung hergestellt wird.

Wer ist verpflichtet?

„Muss nun jedes Internetangebot barrierefrei sein?“, könnte man sich fragen. Zur Verdeutlichung fasste er nochmals zusammen, wer nun barrierefreies Internet anbieten muss. „Es sind schon mehr Anbieter, als vielen bewusst ist“, hebt Ladstätter hervor.

  • Behörden (e-gov ab 2008)
  • Zusteller laut e-gov (Zustellgesetz)
  • Verwaltung des Bundes (BGStG / e-gov)
  • Unternehmen, die Güter verkaufen, „die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“ und Förderungsnehmer von Bundesförderungen (BGStG)

Rechte auch durchsetzbar

Abschließend wies Ladstätter darauf hin, dass diese Rechte auch durchsetzbar sind. Konkret gebe es derzeit von einer blinden Person gegen ein großes österreichisches Unternehmen ein Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, weil deren neues Internetangebot nicht barrierefrei sei.

„Wenn diese Schlichtung nicht mit einer positiven Einigung ende, also das Unternehmen das Internetangebot innerhalb einer angemessenen Zeit barrierefrei gestaltet, stünde der betroffenen Person das Recht auf eine Schadenersatzklage gegen das Unternehmen zu“, verdeutlicht Ladstätter.

„Doch“, so führt er weiter aus, sehe es ganz danach aus, dass das Unternehmen seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen werde.

Über den Vortragenden

Martin Ladstätter ist Gleichstellungsexperte und Gründungsmitglied von BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben.

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