Nach-Maastricht Vertrag – das Ergebnis

Hier nun der vereinbarte Text der Tagung des Europäischen Rates in Amsterdam von 16. und 17. Juni 1997.

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Wie mehrfach berichtet, versuchten behinderten Menschen , die Aufnahme einer verpflichtenden Nicht-Diskriminierungsklausel in den Nach-Maastricht Vertrag zu erreichen – dies ist leider nicht gelungen.

Nichtdiskriminierung

Neuer Artikel 6 a des EGV: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag gegebenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

Erklärung für die Schlußakte über Personen mit einer Behinderung: „Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 100 a den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung trägt.“

Der Text des Artikel 6 a ist leider nur eine KANN-Bestimmung geworden. Die Behindertenbewegung hat stets eine MUSS-Bestimmung gefordert.

Der Text für Artikel 100 a ist nicht bindend, hat aber politische Signalwirkung. Welche Auswirkungen diese beiden Texte für uns jetzt wirklich haben, werden wir Ihnen hoffentlich bald berichten können.

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