Nach jahrelangen Verhandlungen wurde von vor der Sommerpause das Nahverkehrsgesetz beschlossen. Darin wird geregelt, daß der Bund zur Finanzierung des Nahverkehrs beiträgt.
Schon im Rahmen der „Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendiskriminierender Bestimmungen“ im Bundeskanzleramt wurde besprochen, daß „die Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln unter anderem an die Zugänglichkeit geknüpft“ werden muß.
Für Verkehrsminister Dr. Caspar Einem (SPÖ) ermöglicht daher dieses Gesetz „eine Einflußnahme des Bundes als Förderungsgeber auch auf die Wahl der Fahrbetriebsmittel im Interesse Behinderter“. Laut Gesetz ist eine „Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln“ die „Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen“.
Auf dieser klaren Feststellung im Nahverkehrsgesetz läßt sich in Zukunft sicherlich gut aufbauen, auch wenn die Details noch abzuklären sind.
Schon jetzt läßt sich sagen, daß der Grundsatz, Bundesmittel nur bei Zugänglichkeit bereitzustellen, ganz dem Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen in der Verfassung entspricht und auch für andere Gesetze wegweisenden Charakter hat.