Außerdem kommt das Parlament dem Anliegen der Volksanwaltschaft nach, den Kreis der Anspruchsberechtigten für die Heimopferrente auszuweiten.

Weitgehender Konsens ist in Bezug auf die geplante Novellierung des Heimopferrentengesetzes zu erwarten.
Die fünf Parlamentsfraktionen schlagen in einer gemeinsamen Initiative vor, den Kreis jener Personen, die Anspruch auf die 2017 beschlossene Rente haben, auszuweiten und auch Personen, die als Kinder oder Jugendliche in Krankenanstalten, Psychiatrieeinrichtungen, in städtischen Kinderheimen oder Einrichtungen privater Träger schwer misshandelt bzw. missbraucht wurden, rückwirkend vom Gesetz zu erfassen. Damit tragen sie nicht zuletzt Anregungen der Volksanwaltschaft Rechnung.
Derzeit haben etwa Personen, die als Kinder mit der so genannten „Malariatherapie“ behandelt wurden, keinen Anspruch auf die Zusatzrente von 300 € monatlich. Gleiches gilt für Gewaltopfer in städtischen Kinderheimen, SOS-Kinderdörfern und anderen privaten Einrichtungen.
Außerdem soll die Rentenleistung auch Heimopfern zustehen, die eine der Invaliditätspension vergleichbare Leistung erhalten. Wer das Pensionsalter noch nicht erreicht hat bzw. noch keine Pension bezieht, soll von der Rentenkommission der Volksanwaltschaft künftig vorab feststellen lassen können, ob er anspruchsberechtigt ist.
Voraussetzung für die Beschlussfassung der Novelle im Nationalrat ist, dass der Sozialausschuss seine Beratungen zeitgerecht abschließt.
Er hat für den 16. Mai eine Sitzung anberaumt. Heimopferrenten werden seit Juli 2017 ausgezahlt: Anspruchsberechtigt sind Personen, die in staatlichen bzw. kirchlichen Kinderheimen oder in Pflegefamilien systematisch misshandelt oder missbraucht wurden, sofern sie das Pensionsalter erreicht haben bzw. eine Pensionsleistung oder Mindestsicherung wegen dauerhafter Erwerbungsfähigkeit beziehen.