Bezirksgericht

Nebenintervention erstmals genehmigt

Der Klagsverband unterstützt - seinem Namen entsprechend - Opfer von Diskriminierung, zu ihrem Recht zu kommen.

Eine der Rechtsgrundlagen dafür ist das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das seit 1. Juli 2004 in Kraft ist. Was kann der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern konkret tun?

Er sucht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und versucht, Ihnen das Prozesskostenrisiko abzunehmen. Darüber hinaus kann er sich auf Verlangen eines/einer Betroffenen nach § 62 GlBG als Nebenintervenient an Verfahren beteiligen.

Nun hat das Bezirksgericht Döbling in Wien als erstes österreichisches Gericht den Klagsverband als Nebenintervenienten zugelassen. Damit ist es endlich möglich zu testen, ob die Nebenintervention ein brauchbares Instrument darstellt, um Betroffenen bei der Klagsführung beizustehen. Eine zweite Klage wurde beim Landesgericht Salzburg eingebracht.

Warum Nebenintervention?

Die beiden EU-Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, eine Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) bei der Rechtsdurchsetzung vorzusehen. Das GlBG setzt diese Verpflichtung in Form der Nebenintervention im Gerichtsverfahren und der Beteiligung von NRO bei den Verfahren der Gleichbehandlungskommission ins österreichische Recht um.

Bei der Nebenintervention handelt es sich um eine selten benutztes Instrument der österreichischen Rechtsordnung, aus dem nur wenige Rechte entspringen. Hauptsächlich besteht es darin, Säumnisfolgen zu vermeiden, wenn z. B. die unterstützte Partei eine Prozesshandlung nicht setzt.

Wem nützt die Nebenintervention?

Die Nebenintervention ist nur dann sinnvoll und EU-Richtlinien-konform, wenn sie den von Diskriminierung Betroffenen einen Vorteil bringt. Der Klagsverband wird die Nebenintervention jedenfalls auf Herz und Nieren prüfen. Falls sie den Betroffenen aber keinen Vorteil bringt, führt kein Weg an einer Novellierung des GlBG vorbei.

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