Netzwerk Artikel 3

Netzwerk Artikel 3 baut auf Zuständigkeit der SPD

Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD ist knapp 120 Seiten stark. Trotzdem wurden wichtige Fragen nicht behandelt. Ob behinderte Menschen durch ein Antidiskriminierungsgesetz geschützt werden, wurde nicht entschieden.

Hektik begleitete die Endphase der Erstellung des Koalitionsvertrags zwischen Union und SPD am 11. November 2005 in Berlin. Leider wurden nicht alle Punkte in dem knapp 120 Seiten dicken Vertrag geregelt.

Ein bis zuletzt umstrittener Punkt war das Antidiskriminierungsgesetz. Während die Union – wie mehrfach berichtet – nur eine „eins zu eins“ Umsetzung der EU-Richtlinie wollte, forderte die SPD die Einbeziehung weiterer Gruppen in den Diskriminierungsschutz, damit auch behinderte Menschen sowie Lesben und Schwule im Zivilrecht Diskriminierungen bekämpfen können.

Der Koalitionsvertrag enthält nun nur folgenden Satz: „Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien werden in deutsches Recht umgesetzt.“

„Es ist schlecht, dass die Aufnahme von behinderten Menschen in das Antidiskriminierungsgesetz nicht festgeschrieben wurde“, bewertet Ottmar Miles-Paul, Pressesprecher des Netzwerkes Artikel 3, am Tag danach das vorliegende Koalitionspapier.

Noch Spielraum

Doch noch besteht Spielraum, da auch die Forderung der Union nach einer „eins-zu-eins“ Umsetzung nicht aufgenommen wurde.

Der Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) begrüßt, dass die SPD bei diesem wichtigen gesellschaftspolitischen Thema standhaft geblieben ist. „Wir fordern insbesondere die Union auf, von ihrem rückwärtsgewandten Kurs abzukommen und keine grundgesetzwidrige Hierarchisierung in der Antidiskriminierungspolitik zu verfolgen“, so der LSVD in einer Presseaussendung.

„Wir bauen auf die Zuständigkeit der SPD Justizministerin Brigitte Zypries“, erläutert Miles-Paul, der deutlich macht, dass der Kampf um Gleichstellungsrechte für behinderte Menschen unvermindert weitergeführt werden muss.

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