Am 25. Jänner 2007 wurden im Verfassungsausschuss des Parlaments die neuen Zuständigkeiten der Ministerien beschlossenen. Im Folgenden eine Zusammenfassung.
Die Änderungen des Verfassungsausschusse finden sich auf der Website des Nationalrats. Nächste Woche soll dieser Gesetzesvorschlag im Nationalrats-Plenum beschlossen werden. Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt er mit der Veröffentlichung in Kraft.
Bundeskanzleramt
Im Bundeskanzleramt wurde eine eigene Bundesministerin für Frauenangelegenheiten eingesetzt. Im Gegensatz zu StaatssekretärInnen ist sie im Ministerrat stimmberechtigt.
Die Kompetenzen umfassen:
- Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik
- Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming
- Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
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Eine wirkliche Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft und – kommission durch Herauslösung aus der Ministeriumsstruktur und direkte Verantwortlichkeit gegenüber dem Nationalrat wurde damit wieder nicht erreicht.
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
- Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten
- Koordination der Pflegeangelegenheiten
- Angelegenheiten der Seniorenpolitik
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen (Gesetzgebung zum Gleichbehandlungsgesetz!)
Bundesministerium für Justiz
- Angelegenheiten des Zivilrechts
- Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
- Angelegenheiten des Vollzugs der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.
Bundesministerium für Inneres
- Angelegenheiten des Sicherheitswesens, insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.