Seit 1. Jänner 2001 werden die neu ausgestellten § 29 b-Ausweise nach StVO (Behindertenparkausweis) EU-konform mit einem Paßfoto des Besitzers versehen.
Neu an diesen Ausweisen ist, daß sie generell nicht mehr mit dem Autokennzeichen der behinderten LenkerInnen versehen sind. Die alten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Die AusweisinhaberInnen können nunmehr in einem fremden PKW mitfahren und trotzdem den eigenen Ausweis verwenden. Mit dem „alten“ § 29 b-Ausweis ist dies nicht erlaubt.