Justitita mit Blindenstock

Neuer Rechtsschutz nach dem Behindertengleichstellungspaket

Schlichtung, Mediation, Klage, materieller und immaterieller Schadenersatz - was kann das in der Praxis heißen?

Mit 1. Jänner 2006 tritt das sogenannte Behindertengleichstellungspaket – insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz und die §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes – zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierungen in Kraft. Grund genug, sich einige Gedanken darüber zu machen, welche Rechte und Rechtsschutzeinrichtungen man ab 1. Jänner 2006 nutzen kann.

Behinderte Menschen – und in eingeschränktem Umfang auch nahe Angehörige von behinderten Menschen – sollen nun nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und nach den §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 vor unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung wegen ihrer Behinderung geschützt werden; zu diesem Zweck sind entsprechende Sanktionen für den Fall einer solchen objektiv feststellbaren Diskriminierung vorgesehen. Um diese Diskriminierungsschutzrechte effektiv durchsetzen zu können, sehen die beiden Gesetze auch Rechtsschutzeinrichtungen und -verfahren vor. Hier nun ein Überblick über die Sanktionen und Rechtsschutzinstrumente:

Welche Sanktionen sind bei einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorgesehen?

Grundsätzlich steht bei einer festgestellten Diskriminierung aufgrund einer Behinderung jedenfalls ein Schadenersatzanspruch zu.

  • Bei Diskriminierungen durch die Bundesverwaltung bei Vollziehung der Gesetze hat der diskriminierte Mensch Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens (materieller Schadenersatz) und auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung – immaterieller Schadenersatz.
  • Bei Diskriminierungen im Zugang zu oder der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und für die der Bund unmittelbar regelungszuständig ist, steht ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zu.
  • Bei einer Belästigung hat die belästigte Person gegenüber dem Belästiger/der Belästigerin Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens, aber auch auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung – immaterieller Schadenersatz; letzteres zumindest im Ausmaß von € 400,–. Ist die Belästigung bei Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den Rechtsträger (z. B. Bund).
  • Bei einer Diskriminierung in der Arbeitswelt steht ebenfalls primär Schadenersatz zu; je nach Diskriminierungstatbestand entstehen aber auch noch andere Ansprüche, wie z. B. ein Anspruch auf Gewährung der Sozialleistung des Dienstgebers, auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer, auf Einbeziehung in die entsprechenden Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer beruflichen Interessensvertretung bzw. Inanspruchnahme der Leistungen derselben etc.

Der materielle Schaden ist als Vermögensschaden ja naturgemäß bezifferbar – z. B. die frustrierten Aufwendungen für einen Fahrtendienst und eine Eintrittskarte in das nicht barrierefrei zugängliche und unbenützbare Kino. Beim immateriellen Schaden hingegen, der nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, ist für die Bemessung auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes wird – wie auch bei anderen immateriellen Schadenersatzansprüchen z. B. nach § 31e Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz oder § 87 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz – durch die Rechtsprechung der Gerichte und hier vor allem des Obersten Gerichtshofes entwickelt werden. Was sich aber für die Feststellung eines immateriellen Schadenersatzanspruches und dessen Bemessung bereits aus der vorhandenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sagen lässt, ist, dass ein ersatzfähiger immaterieller Schaden in der Regel nur bei einer ganz empfindlichen oder erheblichen Kränkung anzunehmen ist und sich die Höhe des Ersatzanspruches in einer angemessenen Relation zu den Schmerzensgeldbemessungsgrundsätzen halten muss. Die erwähnten Bemessungskriterien sind auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu anderen immateriellen Schadenersatzregeln, wie jenen des § 31e Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz, als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende, Ermessensausübung besteht.

Leider ist bei den Sanktionsnormen kein ausdrücklicher und unmittelbar durchsetzbarer Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch vorgesehen. Allerdings wäre die Schaffung eines solchen im Wege des Schlichtungs- und Mediationsverfahrens denkbar, wenn dies als Schlichtungs- oder Mediationsergebnis zwischen den Streitteilen nicht nur als bloße gütliche Einigung in einer Niederschrift des Bundessozialamts oder einem Protokoll des Mediators, sondern darüber hinaus in einem vollstreckbaren Exekutionstitel – z. B. Notariatsakt oder Schiedsvergleich – vereinbart würde; dies wird jedoch, wie anzunehmen ist, eher selten vorkommen.

Wie und wo kann man seine Gleichstellungsrechte geltend machen? Rechtsschutzinstrumente

Grundsätzlich können Ansprüche wegen einer Diskriminierung nach dem BGStG und den §§ 7a bis 7q BEinstG durch Klage bei Gericht geltend gemacht werden; zuvor ist jedoch in jedem Fall zu versuchen, eine gütliche Einigung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bei den Landesstellen des Bundessozialamtes zu erzielen.

Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung können sich die Streitteile, sofern sie das beide wollen, auch eines externen Mediators bedienen. Mediation ist eine, auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Der Mediator gibt also keine Lösung vor, sondern leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Er ist auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Mediationsergebnis – die Lösung – ist auf Wunsch der Parteien vom Mediator auch schriftlich festzuhalten. Damit dieses Mediationsergebnis auch rechtlich verbindlich und durchsetzbar wird, könnte dies auch in Form eines vollstreckbaren Exekutionstitels – z. B. Notariatsakt, Schiedsvergleich u. dgl. – erfolgen.

Die Kosten einer Mediation oder der Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetschern bzw. sonstigen fachkundigen Personen trägt diesfalls der Bund.

Erst wenn im Schlichtungs- bzw. Mediationsverfahren binnen drei Monaten keine gütliche Einigung zustande gekommen ist oder das Bundessozialamt bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist für die Bemühung um eine gütliche Einigung eine Bestätigung ausstellt, dass keine gütliche Einigung möglich ist, kann geklagt werden.

Wenn man sich also diskriminiert erachtet, so geht man folgendermaßen vor:

  • Zunächst bringt man eine Diskriminierungsbeschwerde bei einer Landesstelle des Bundessozialamtes ein.
  • Schon gegenüber der Schlichtungsstelle muss man als Beschwerdeführer beweisen, dass man behindert im Sinne des Gesetzes ist – z. B. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, einer behördlichen Feststellung einer Behinderung/eines grades der Behinderung, des Bundesbehindertenpasses etc.
  • Die Diskriminierung wegen der Behinderung muss man lediglich glaubhaft machen, d. h. die Wahrscheinlichkeit nachweisen.
  • Man kann sich mittels Vertretungsvollmacht auch vertreten lassen – z. B. durch eine Vertrauensperson, eine Behindertenorganisation, einen Rechtsanwalt etc.
  • Wenn es beide Parteien möchten, kann zur Vermittlung und Lösungsanleitung auch ein externer Mediator beigezogen werden.
  • Wenn es zur Lösungsfindung erforderlich erscheint, können im Schlichtungs- und Mediationsverfahren – auf Kosten des Bundes – auch Sachverständige oder sonstige fachkundige Personen beigezogen werden.
  • Im Schlichtungs- bzw. Mediationsverfahren ist zu versuchen, eine gütliche Einigung zustande zu bringen; kommt diese nicht zustande, so steht der Gerichtsweg offen.
  • Ansprüche wegen einer Diskriminierung bei Vollziehung der Gesetze können entsprechend dem BGStG in Verbindung mit dem Amtshaftungsgesetz (AHG) bei den Landesgerichten geltend gemacht werden.
  • Ansprüche wegen sonstiger Diskriminierungen können bei den ordentlichen Gerichten (je nach Streitwert bei den Bezirks- oder Landesgerichten) geltend gemacht werden; die Klage kann jedenfalls auch bei jenem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des vermeintlich diskriminierten Menschen befindet.
  • Gegen das Urteil des Gerichtes steht der Gerichtsinstanzenzug offen, also die Berufung an das jeweils übergeordnete Gericht – Landesgericht/Oberlandesgericht – und – je nach Fall – auch die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
  • Ansprüche von Beamten wegen einer Diskriminierung in der Arbeitswelt sind grundsätzlich bei der Dienstbehörde geltend zu machen; die Entscheidung der Dienstbehörde kann dann entweder durch Berufung oder, wenn die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz entschieden hat, durch Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Ansprüche wegen einer Belästigung eines Beamten sind, wenn sie sich gegen den Belästiger richten, bei Gericht, und wenn sie sich gegen den Dienstgeber richten, bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

Verbandsklage

Nicht vergessen werden darf, dass in Diskriminierungssachverhalten, die voraussichtlich eine Vielzahl von Menschen mit Behinderung in gleicher Weise treffen könnten, also von allgemeinem Interesse sind, auch eine Verbandsklage seitens der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation denkbar ist, sofern ein derartiger Beschluss zur Genehmigung einer Verbandsklagsführung im Bundesbehindertenbeirat zustande kommt.

Beratung und Unterstützung durch den Behindertenanwalt

Und last but not least wäre auch noch zu erwähnen, dass als fachkundige Beratungs- und Unterstützungsanlaufstelle auch die Behindertenanwaltschaft beim Sozialministerium nach §§ 13b folgende Bundesbehindertengesetz zur Verfügung stehen wird. Sie wird Sprechtage abhalten, kann Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen lassen und Empfehlungen abgeben. Mittels Vertretungsvollmacht wäre es auch denkbar, sich, sofern die Behindertenanwaltschaft dies anbieten sollte, vom Behindertenanwalt in einem Diskriminierungsverfahren fachkundig vertreten zu lassen.

Soweit zum neuen Rechtsschutz gegen Behindertendiskriminierung. Der Wert des neuen Behindertengleichstellungspaketes wird ab 1. Jänner 2006 aber nicht zuletzt auch daran zu messen sein, inwieweit dieser Diskriminierungsrechtsschutz auch von den diskriminierten Menschen mit Behinderung bzw. ihren Angehörigen genutzt werden wird und wie effektiv damit Diskriminierungen wirklich bekämpft werden können.

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