WIENER WOHNEN und das Thema Barrierefreiheit

Das Unternehmen "Stadt Wien - Wiener Wohnen" verwaltet, saniert und bewirtschaftet die städtischen Wohnhausanlagen.

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Wiener Wohnen

„Dazu gehören rund 220.000 Gemeindewohnungen (davon rund 2.500 Hausbesorgerdienstwohnungen und 7.500 Wohnungen in Fremdverwaltung), 6.000 Lokale und über 47.000 Garagen- und Abstellplätze“, ist auf wien.at zu dem stadteigenen Großunternehmen zu lesen.

Wie die Stadt Wien mit behinderten MieterInnen umgeht, zeigt eindrucksvoll jenes Schreiben, welches eine behinderte Person erhielt. Die Person benötigt einen Schrägaufzug.

Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass die Stadt Wien als Eigentümerin an der Barrierefreiheit ihrer Wohnungen interessiert ist und diese selbst herstellt.

Weit gefehlt! Es werden eine Reihe von Vorschriften erlassen, die u.a. beinhalten, dass der Mieter sich alles selbst um die Finanzierung kümmern, weiters jederzeit alles rückbauen müsste, die Haftungen dafür übernimmt und mit anderen – die ebenfalls diesen Schrägaufzug benötigen – teilt.

Folgender Brief (der erst einige Jahre alt ist und von dem wir Kenntnis erlangt haben) wurde von WIENER WOHNEN an eine mietende Person versandt. Dieses Schreiben ist so unverschämt, dass wir es hier abdrucken.

Wir werden erkunden, ob dem zuständigen Stadtrat Ludwig (SPÖ) bekannt ist, wie WIENER WOHNEN mit behinderten Personen umgeht und ob dies noch immer gängige Praxis ist. Selbstverständlich werden wir darüber berichten.

Was WIENER WOHNEN so alles vorschreibt.

Ihrem Ansuchen vom … um Bewilligung zum Einbau eines Schrägaufzuges … wird unter nachstehenden Bedingungen zugestimmt:

  1. Die Ausführung der Arbeiten als auch die Erhaltung der Anlage hat auf Kosten des Mieters durch befugte Gewerbetreibende unter Verwendung einwandfreier Baustoffe und Materialien sowie unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Bestimmungen und Vorschriften zu erfolgen.
  2. Vor Beginn der Einbauarbeiten ist auf Kosten des Mieters eine Baubewilligung von der Baubehörde zu erwirken.
  3. Bei dem Bauvorhaben wird das Bauarbeitenkoordinationsgesetz-BauKG (37. Bundesgesetz vom 15.1.1999) angewendet. Der Mieter hat als Bauherr für die Einhaltung des BauKG Sorge zu tragen.
  4. Die Erlaubnis wird gegen jederzeit möglichen Widerruf erteilt. Bei Widerruf ist der ursprüngliche Zustand auf Kosten des Mieters wieder herzustellen und die ordnungsgemäße Durchführung von WIENER WOHNEN bestätigen zu lassen.
  5. Die ordnungsgemäße Instandhaltung der Herstellungen obliegt dem Mieter. Für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Herstellung auftreten, gleichgültig ob diese in das Hauseigentum übergegangen sind oder nicht, haftet der Mieter. WIENER WOHNEN haftet nicht für Schäden, die infolge des Bauzustandes oder bei der Vornahme von Arbeiten am Hause am Schrägaufzug entstehen können.
  6. Die elektrische Versorgung des Schrägaufzuges ist über den Wohnungszähler des Mieters zu führen. Leitungsverlegungen an der Fassade sind ausnahmslos nicht gestattet, im Stiegenhaus sind sie in Rohren unter Putz auszuführen. In Kellern und Zählernischen ist eine Verlegung in Industrieverrohrung zulässig. Bei Betonbauten können die Leitungen in Kabelkanal aus Putz ausgeführt werden. Die sachgemäße Wiederherstellung des Stiegenhauses ist auf Kosten des Mieters durchzuführen. Die Arbeiten dürfen nur von einem befugten Elektriker durchgeführt werden. Vorher ist das Einverständnis der WIEN ENERGIE Wienstrom herzustellen. Alle Auflagen der WIEN ENERGIE Wienstrom sind auf Kosten des Mieters zu erfüllen.
  7. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des Schrägaufzuges obliegt ausschließlich dam Ansuchenden (Einreicher bei der Baubehörde).
  8. Bei Kündigung des Mietvertrages oder Stilllegung der Anlage hat der Mieter auf seine Kosten ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  9. Falls der Schrägaufzug nicht betrieben werden kann, haftet WIENER WOHNEN weder bei Stromausfall noch aus anderen Gründen.
  10. Für den Fall, dass auch andere Mieter mit körperlichen Behinderungen auf der gegenständlichen Stiege des Wohnhauses auf die Benützung eines Treppenliftes angewiesen sein sollte, verpflichtet sich der antragstellende Mieter diese Person – gegen anteilsmäßige finanzielle Beteiligung derselben an des Herstellungs- Wartungs- und Betriebskosten – den mit dieser Bewilligung genehmigten Treppenlift mitbenutzen zu lassen. Ein Einvernehmen hinsichtlich der finanziellen Beteiligung ist ausschließlich zwischen den beteiligten Mietern selbst herzustellen.
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