Erste Beschwerde zu Persönlicher Assistenz vor Europäischem Menschenrechtsgerichtshof

Der Fall beruft sich auf eine Argumentation, wonach in Rumänien bei Persönlicher Assistenz gegen mehrere Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen wird.

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Konkret wird argumentiert, dass Rumänien nicht sicher stellt, dass Menschen mit Behinderungen vor Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

In Rumänien wird Persönliche Assistenz hauptsächlich durch Familienmitglieder geleistet, ohne auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen. Dies geschieht vorwiegend durch Frauen, die dafür ihre Arbeitsplätze aufgeben und Vollzeitassistenten werden.

Auch wenn sie dadurch offiziell beim Staat angestellt sind, werden ihnen die meisten im rumänischen Arbeitsgesetzen beschriebenen Arbeitsrechte vorenthalten. Sie werden zu minimalem Lohn beschäftigt, ungeachtet ihrer Qualifikationen oder Arbeitszeiten. Sie haben auch defakto keinen Anspruch auf Pausen, obwohl sie sich eventuell rund um die Uhr um den Angehörigen kümmern.

Statt das Recht auf Selbstbestimmt Leben zu unterstützen, wird vom Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Art der Persönlichen Assistenz zu sozialer Isolation behinderter Menschen führt. Die Assistenzstunden werden unabhängig vom tatsächlichen Bedarf, nur anhand der Klassifkation „schwere Behinderung“ pauschal zugeteilt. Menschen mit Behinderungen können sich nicht ihre eigenen Assistenten suchen und schulen, da das Geld, das sie dafür bekommen nicht für arbeitsmarktübliche Löhne reicht.

„Dieser Fall bietet dem Gerichtshof die Möglichkeit einen Präzedenzfall zu schaffen für das Recht von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft zu leben, dazu wesentlich ist auch Persönliche Assistenz“, schreibt ENIL in einer Aussendung.

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