Deutsches Menschenrechtsinstitut begrüßt Appell

Erst kürzlich wurde Deutschland vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu aufgefordert, das Konzept der "angemessenen Vorkehrungen" in allen Rechts- und Politikbereichen gesetzlich zu verankern.

Deutsches Institut für Menschenrechte
Deutsches Institut für Menschenrechte

Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt den am 23. Juli 2015 veröffentlichten Gemeinsamen Appell an die Bundesregierung, ihre Blockade der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie aufzugeben und sich für einen einheitlichen, starken Diskriminierungsschutz in der Europäischen Union einzusetzen.

„Gerade angesichts der richtigen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 den Schutzbereich für alle Diskriminierungsmerkmale in allen Lebensbereichen gleich auszugestalten – also nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch für die Bereiche soziale Vergünstigungen, Bildung, Wohnungsmarkt, Versicherungen, Freizeitaktivitäten, kulturelle Angebote und sonstige Gütern und Dienstleistungen -, sollte Deutschland seine ablehnende Haltung auf EU-Ebene endlich aufgeben und aktiv für einen hohen gemeinsamen Schutzstandard in der EU eintreten“, erklärt das Menschenrechtsinstitut.

Deutschland sehe offenbar kritisch, „dass in dem Richtlinienentwurf die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen explizit als eine Form von Diskriminierung anerkannt ist“. Dies ist jedoch bereits jetzt eine verbindliche menschenrechtliche Vorgabe.

Erst kürzlich wurde Deutschland vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu aufgefordert, das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ in allen Rechts- und Politikbereichen gesetzlich zu verankern. Dazu hatte sich Deutschland mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention bereits verpflichtet.

„Diskriminierungsschutz ist ein Strukturprinzip der Menschenrechte. Der Staat ist nicht nur gehalten, selbst keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen; er muss im Rahmen seiner menschenrechtlichen Schutzpflicht auch vor Diskriminierungen durch Private schützen. Das Antidiskriminierungsrecht der EU ist deshalb keine willkürliche bürokratische Vorgabe, sondern setzt die völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtskonventionen um“, betont das Menschenrechtsinstitut. Deutschland sollte deshalb das Konzept „angemessene Vorkehrungen“ im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verankern und auf EU-Ebene für eine schnelle Verabschiedung der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie eintreten.

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