Nicht Geld, sondern Selbstbestimmung fehlt

Unzureichende Finanzierung blockiert Sachwalterrechtsreform

Viel Zeit ist vergangen
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Seit Sommer 2016 liegt der Vorschlag zur umfassenden Reform des Sachwalterrechts vor. Im Vorfeld ermöglichte das Justizressort u.a. durch partnerschaftliche Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen einen mustergültigen Beratungsprozess.

Das nun vorliegende neue Erwachsenenschutzgesetz ist ein wesentlicher Schritt zu mehr Selbstbestimmung. Doch wider Erwarten ist der Reformprozess ins Stocken geraten. Finanzminister Schelling verhinderte das Einbringen des neuen Erwachsenenschutzgesetzes in den Ministerrat und blockiert damit die weitere parlamentarische Beratung.

Neues Gesetz erfordert zusätzliche Finanzmittel

Rund 100 qualifizierte Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf unterstreichen die Relevanz und Dringlichkeit notwendiger Reformen im Sachwalterrecht. Eine zeitliche Verzögerung, der für Mitte 2018 geplanten Umsetzung, ist inakzeptabel, wie in vielen Kommentaren zur Blockade des Finanzministers argumentiert wird.

Die für die Umsetzung des Erwachsenenschutzgesetzes benötigten zusätzlichen finanziellen Mittel erscheinen auf den ersten Blick viel. Im gesamten Justizbudget bleibt der dadurch entstehende Mehraufwand aber eine überschaubare Größe. Das Ministerium rechnet mit einer Mindeststeigerung von rund einem Prozent der Ressortausgaben.

Ohne Finanzierung keine weitreichende Reform

Ein Rückblick auf das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG) macht deutlich, wie wichtig die Budgetklärung bei der Umsetzung von Reformideen ist.

Neben vielen wichtigen inhaltlichen Reformen – z.B.: Verbesserungen im Verfahren, Normierung von Alternativen, Rahmen für Clearing – plante der Bundesgesetzgeber damals die Reduktion der Bestellung von Anwälten, sowie den Ausbau der Vereinssachwalterschaft. Zusätzliche Finanzen wurden nicht im vollen Umfang bereitgestellt. Der Anteil der bestellten Anwälte reduzierte sich daher nicht.

Diese Zielsetzung wird im neuen Erwachsenenschutzgesetz durch strukturelle Verbesserungen – von Stärkung der Alternativen, zeitlicher Befristung, Wahlmöglichkeiten bis hin zu professioneller Abklärung als Verfahrensbestandteil – neuerlich formuliert. Jetzt fehlen erneut entsprechende Finanzmittel, damit die Wahlmöglichkeit bei Bestellung einer Erwachsenenvertretung nicht zur theoretischen Mitbestimmung verkümmert.

Mehr professionelle ErwachsenenvertreterInnen

In mehreren Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wird die vorgesehene Beschränkung der Bestellung von Anwälten als zu wenig weitreichend kritisiert. Der Entwurf sieht für Anwälte und Notare eine Beschränkung auf maximal 25 gerichtliche Erwachsenenvertretungen vor.

Schon die angestrebte Reduktion der Übernahme durch Anwälte erfordert, insbesondere im städtischen Bereich, eine erhebliche Anhebung der Kapazitäten für anerkannte professionelle Vereine.

Das konzipierte 4-Säulen-Modell der Vertretungen bedarf neben abgestimmten gesetzlichen Rahmenbedingungen auch einer ausgewogenen Aufgabenverteilung der Vertretungssysteme – Familie, Freunde, Vereine, Anwälte – um Beratung, Kontrolle, Zugang und Vertretungshandlungen zu gewährleisten. Um dieses komplexe neue System erfolgreich umzusetzen, braucht es die entsprechenden zusätzlichen Ressourcen für Gerichte und Vereine.

Mehr Selbstbestimmung bleibt das Reformziel

Das Erwachsenenschutzgesetz rückt Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfen für Menschen mit Beeinträchtigungen stärker in den Mittelpunkt. Die automatische und oft umfassende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit wird dann endlich der Vergangenheit angehören und durch genau abgestimmte, befristete Vertretungsmodelle ersetzt werden. Mehr Angebot an qualifizierten ErwachsenenvertreterInnen bietet eine größere persönliche Auswahl und weniger Fremdbestimmung.

Das gesamte Reformpaket stellt einen wichtigen Schritt des Zugangs und der Absicherung von Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigungen dar. Dies darf nicht gefährdet werden. Rasches Handeln ist nun das Gebot der Stunde!

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