Nichteinstellung einer fettleibigen Frau Diskriminierung aufgrund Behinderung

Niederländische Gleichbehandlungskommission stellte Diskriminierung fest, da die Eignung für die Tätigkeit als Postbotin nicht konkret geprüft wurde.

Flagge Niederlande
Bandera de los Países Bajos von Elentir / CC BY-SA 2.0

Eine fettleibige Frau bewarb sich als Postbotin. Aufgrund eines guten Testergebnisses wurde sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach dem Gespräch erfuhr sie, dass sie wegen ihres Body Mass Indexes von über 40 nicht eingestellt würde.

Sie beschwerte sich bei der niederländischen Gleichbehandlungskommission und diese stellte eine Diskriminierung fest. (siehe Europäische Zeitschrift für Antidiskriminierungsrecht 13/Dezember 2011, 65)

Sie begründete dies so: Die Weltgesundheitsbehörde (WHO) legt die Grenze krankhafter Fettleibigkeit mit einem BMI von 40 fest. Die Bewerberin hat daher eine chronische Krankheit, die als Behinderung zu werten ist. Da ihre Befähigung zur Ausübung der Stelle nicht konkret geprüft wurde, liegt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor.

Diese Entscheidung ist inhaltlich zu begrüßen und entspricht auch dem österreichischen Behinderteneinstellungsgesetz.

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