Bereits vor dem Sommer hat der Wiener Landtag eine Gesetzesänderung des Behindertengesetzes 1986 beschlossen.

Diese Änderung ist nun im Landesgesetzblatt Nr. 77 mit „Erläuternden Bemerkungen“ erschienen und bereits in Kraft getreten. Lediglich die Euro-bedingten Änderungen werden erst mit 1. Jänner 2002 wirksam.
Durch eine Zusammenfassung der Kostenbeitragsregelungen im Wiener Behindertengesetz und einer klareren Formulierung soll die Verständlichkeit erhöht und die Kostenbeitragseinhebung in der Praxis erleichtert werden, heißt es dazu in den „Erläuternden Bemerkungen“ zu der Gesetzesänderung. Die Höhe der Kostenbeiträge für Maßnahmen nach dem Wiener Behindertengesetz soll mit zwei Einschränkungen unverändert bleiben.
So soll die Familienbeihilfe bei stationärer Unterbringung nicht mehr zum Kostenbeitrag herangezogen werden und den behinderten Menschen ist bei der Hilfe zur Unterbringung nach § 24 WBHG jedenfalls 40 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 von ihrem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen zu belassen.