Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bringt Verbesserungen

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird weitgehend an die entsprechenden Regelungen des privaten Arbeitsrechts angepasst.

Bundeskanzleramt
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Das Bundeskanzleramt hat am 8. April 2008 einen Entwurf für eine Novelle des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) präsentiert. Er ist auf der Website des Parlaments herunterladbar, wo auch die gesammelten Stellungnahmen eingesehen werden können. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, des Alters sowie der Religion und Weltanschauung im und beim Zugang zum Bundesdienst.

Dabei werden etliche Regelungen, die in den letzten Monaten im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eingefügt wurden, übernommen. Dazu zählen etwa eine Neufassung der Definition der sexuellen Belästigung, mit der sichergestellt werden soll, dass auch Fälle umfasst sind, in denen das Opfer sich erst später bewusst wird, dass es sich um eine solche handelt. Weiters wird ein Wahlrecht zwischen Anfechtung einer diskriminierenden Beendigung des Dienstverhältnisses und Schadenersatz eingeführt.

Für NGOs ist besonders erfreulich, dass sie in Zukunft auch in Fällen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vertretungsbefugt sind. Auch die Ausweitung der Berichtspflicht der Bundesministerin für Frauen auf die „neuen“ Diskriminierungsgründe und die Verpflichtung, dass Frauen die Hälfte der Sitze in personalrechtlichen Kommissionen besetzen sollen, ist ein Schritt in Richtung Chancengleichheit.

Enttäuschend ist dagegen die kurze Begutachtungsfrist von 10 Tagen, die eine gründliche Stellungnahme schwer macht.

In seiner Stellungnahme, die als Word-Doc und PDF heruntergeladen werden kann, weist der Klagsverband – unter anderem – noch auf folgende Verbesserungsmöglichkeiten hin:

  • Da der Staat kein Tendenzbetrieb ist, darf er bei der Besetzung von Stellen nicht auf die Religion achten. Diese Ausnahme vom Diskriminierungsverbot sollte daher gestrichen werden.
  • Die Beweislastverschiebung sollte auch im B-GlBG richtlinienkonform erfolgen.
  • Bei Diskriminierungen, die mehrere Personen betreffen, sollte eine Feststellungsklage möglich sein.
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