Monitoring der UN-Behindertenrechtskonvention, Durchsetzung der Ansprüche bei Diskriminierung bei der Stellenbewerbung und Höhe des Schadenersatzes sind Schwachpunkte.
Wer vom Land Vorarlberg oder den Gemeinden als Dienstgeber diskriminiert wird, oder beim Zugang zu einer Leistung des Landes oder der Gemeinden, kann nach dem Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz (ADG) sein Recht auf Gleichbehandlung einklagen.
Nun soll das Gesetz nach 2008 und 2012 ein weiteres Mal novelliert werden. Besonders für Menschen mit Behinderungen und für alle, die sich bei Stellenbewerbungen diskriminiert fühlen, bringt der Begutachtungsentwurf bei den bestehenden Mängeln aber keine Verbesserungen:
Rechte von Menschen mit Behinderungen: unabhängiges Monitoring
Der Klagsverband, der Personen, die diskriminiert wurden, vor Gericht unterstützt, hält deshalb in seiner Stellungnahme fest, dass besonders bei den Anforderungen, die eine Monitoringstelle zur Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention erfüllen sollte, dringend nachgebessert werden muss.
Diese Stellen, die sowohl der Bund als auch die Länder einrichten müssen, sollten den sogenannten „Pariser Prinzipien“ folgen, um ihre Aufgaben im Dienste von Menschen mit Behinderungen wahrnehmen zu können: Dazu gehört die Unabhängigkeit von der Landesregierung und finanzielle Autonomie.
Das Budget muss so dotiert sein, dass eine barrierefreie Internetseite, DolmetscherInnen für Österreichische Gebärdensprache und Informationen in leichter Sprache finanziert werden können. Aber auch die Mitglieder dieses Gremiums, vor allem die/der Vorsitzende sollten für ihre Arbeit bezahlt werden. Nicht zuletzt muss die Monitoringstelle die Gesetzgebung und Vollziehung des Landes überwachen können.
Diskriminierung bei Stellenbewerbung: Rechtsdurchsetzung vereinfachen
Wer beweisen kann, dass sie/er eine Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl erhalten hätte, hat nach dem aktuellen Vorarlberger ADG Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe von zwei Monatsentgelten. Wer eine/n ArbeitgeberIn klagt, weil sie/er bei der Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, kann dagegen einen Schadenersatz von max. 500 Euro einklagen. Dieser Unterschied kann bei einem guten Einkommen beträchtlich sein, deshalb regt der Klagsverband an, den Schadenersatz in letzterem Fall mit 1.000 Euro festzulegen.
Schadenersatz bei Diskriminierung: Höhe muss abschreckend sein
Weiteren Verbesserungsbedarf sieht der Klagsverband beim Thema Schadenersatz: Hier regt der Verein an, einen Mindestschadenersatz von 1.000 Euro für alle Diskriminierungsformen im Vorarlberger ADG festzulegen. Derzeit ist diese Summe nur für Belästigung vorgesehen. Diese Einschränkung ist nicht sinnvoll, weil die EU-Richtlinien sagen, dass Schadenersatz wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.