Verbesserungen bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und bei sexueller Belästigung sind zu begrüßen. Doch warum werden die anderen Gründe ausgespart?
Der Magistrat Wien hat die 11. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz zur Stellungnahme aufgelegt. Darin sind sinnvolle Verbesserungen im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, bei den Kommissionen und Gleichbehandlungsbeauftragten und bei Verfahren aufgrund sexueller Belästigung vorgesehen.
Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum die Einrichtungen und Verfahren, die für Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit (in Wien noch immer „Rasse“ und ethnische Herkunft genannt), der Religion und Weltanschauung oder des Alters, viel bescheidener ausfallen.
Diese Vorgangsweise ist aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da es dafür keine sachlichen Gründe gibt.