Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die nächste Novelle der Straßenverkehrsordnung muß wesentliche Verbesserungen für sehbehinderte und blinde VerkehrsteilnehmerInnen beinhalten, fordert die ÖAVV.

Verkehrszeichen als Falle
Kremser, Wolfgang

Die ÖAVV – Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Verkehrssicherheit visuell behinderter Menschen – eine Arbeitsgemeinschaft in Verkehrsfragen von IG Blickkontakt, Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, Odilien-Institut Graz und Österreichischem Blinden- und Sehbehindertenverband fordert wesentliche Verbesserungen sowie die Berücksichtigung von Artikel 7 der Österreichischen Bundesverfassung in der Straßenverkehrsordnung.

Im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung ist eine Nicht-Diskriminierungsbestimmung sowie eine Staatszielbestimmung für behinderte Menschen enthalten: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

Wichtige Anliegen der sehbehinderten und blinden Menschen für die nächste Novelle der StVO sind:

Neben den bestehenden Festlegungen für optische Fußgängersignale müssen auch akustische und tastbare Signale für sehbehinderte und blinde FußgängerInnen definiert werden.

Akustische und tastbare Zusatzsignale sind für blinde und sehbehinderte VerkehrsteilnehmerInnen eine wichtige Voraussetzung zur Erhöhung ihrer Sicherheit und zur Erleichterung ihrer Orientierung und sind ein wesentlicher Beitrag zum selbstbestimmten Leben.

Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen und Signalgeber (wie Standsäulen und Maste) auf Gehsteigen müssen zumindest in einer Höhe von 0,90m bis 1,80m über dem Gehsteigniveau rot-weiß, schwarz-weiß oder schwarz-gelb bebändert werden. Kettenständer und Absperrgitter müssen komplett mit einer rot-weißen, schwarz-weißen oder schwarz-gelben Markierung versehen werden, Poller sind zumindest im oberen Drittel kontrastierend zu kennzeichnen.

Die derzeit nur grauen Steher führen immer wieder zu schmerzhaften Zusammenstößen vor allem von sehbehinderten Menschen aufgrund des mangelnden Kontrastes zur Umgebung (z.B. grauer Asphalt).

Es darf darauf hingewiesen werden, daß früher alle Standsäulen in Österreich rot-weiß markiert waren und ohne Rücksicht auf sehbehinderte Menschen nunmehr nur in grau ausgeführt werden. Interessanterweise werden Poller, die auf Sperrflächen auf der Fahrbahn aufgestellt werden oder zur Führung des Radverkehrs auf Gehsteigen dienen, entsprechend farblich markiert.

Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Gehsteigniveau darf nicht weniger als 2,20 m betragen.

Straßenverkehrszeichen und Signalgeber für den Fahrzeugverkehr werden immer am Gehsteig angebracht. Durch die erlaubte Montage der Verkehrszeichen ab einer Höhe von 0,60 m kommt es zu wesentlichen Einschränkungen des lichten Raumes für FußgängerInnen.

Blinde Menschen können zwar die Verkehrszeichenständer mit dem Langstock ertasten, nicht jedoch in Kopf- und Brustbereich montierte Verkehrszeichen. Es kommt immer wieder zu schmerzhaften Zusammenstößen mit scharfkantigen Verkehrszeichen. Um diese Kollisionsgefahr zu vermeiden, dürfen Verkehrszeichen nur ab einer Höhe von 2,20 m über dem Gehsteigniveau montiert werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß Verkehrszeichen, die höher montiert werden, auch von KraftfahrzeuglenkerInnen, die in Kolonnen fahren, besser und frühzeitiger erkannt werden, wodurch eine wesentliche Steigerung der Verkehrssicherheit erzielt werden kann.

Vorbeifahrverbot für alle Fahrzeuge an in Haltestellen stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist.

Für Kinder, ältere und behinderte Menschen, also Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, muß das gefahrlose und unbehinderte Ein- und Aussteigen in diese Verkehrsmittel gewährleistet sein.

Die Praxis zeigt, daß die derzeitige Regelung, die ein Vorbeifahren nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand gestattet, unzureichend ist.

Zur Sicherung und Leitung von sehbehinderten und blinden VerkehrsteilnehmerInnen dürfen auf Gehsteigen und bei Fahrbahnquerungen in Schutzwegbereichen auch tastbare Bodeninformationen wie Aufmerksamkeitsfelder, Bodenleitstreifen und Auffanglinien in Form von erhabenen oder vertieften Streifen- und Noppenindikatoren ausgeführt werden. Die Indikatoren sind normkonform auszuführen.

Taktile Bodeninformationen auf Gehsteigen und bei Fahrbahnquerungen in Schutzwegbereichen tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit sehbehinderter und blinder Menschen bei und müssen daher in der StVO berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigung der Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter StraßenverkehrsteilnehmerInnen sollte durch die Aufnahme oben genannter Änderungen in der nächsten Novelle der
Straßenverkehrsordnung ihren Niederschlag finden.

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