Ab 1. Jänner 2016 gelten nur mehr Ausweise, die ab 2001 ausgestellt wurden
„Parkausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden (Grundfarbe Weiß mit eingetragenem Kfz-Kennzeichen), verlieren nach dem 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Um weiterhin in die mit dem Besitz des Ausweises verbundenen Befugnisse und Erleichterungen zu kommen, muss daher rechtzeitig ein neues Dokument beantragt werden“, warnt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.
Der Parkausweis muss stets mitgeführt und beim Parken mit einem mehrspurigen Fahrzeug immer deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden. Bei anderen Fahrzeugen muss er an einer sonstigen gut sichtbaren Stelle angebracht werden.
Für mobilitätseingeschränkte Personen schafft der Parkausweis wichtige Erleichterungen im motorisierten Alltag. So darf mit dem Dokument beispielsweise im Bereich eines durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Parkverbotes geparkt werden. „Mit der letzten Gesetzesnovelle wurden die bereits bestehenden Berechtigungen auf jene Park- bzw. Park- und Halteverbote ausgeweitet, in denen diese nicht durch Schilder, sondern durch gelbe Markierungen am Boden kundgemacht wurden“, so Authried.
Ausstellungsvoraussetzungen für den Parkausweis für Menschen mit Behinderung
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist ein Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Beide Dokumente werden vom Sozialministeriumsservice (vormals Bundessozialamt) ausgestellt.