Für die ÖAR ist es seit längerem offensichtlich, dass Menschen mit Behinderungen und vor allem Menschen mit Lernbehinderungen der Abschluss von privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, aber auch Reiseversicherungen zur Gänze verwehrt wird

Dies ist sowohl aufgrund eingehender Recherchen durch die ÖAR, aber auch aufgrund zahlreicher Beschwerden, die an die ÖAR durch betroffene Personen und ihre Angehörigen herangetragen wurden, offensichtlich.
In den einzelnen Versicherungsbedingungen ist ausdrücklich festgehalten, dass Versicherungsunternehmen den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen ablehnen können – oft ohne individuelle Risikoprüfung und ohne Begründung. So besteht für den Einzelnen auch wenig Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die Ablehnung aufgrund einer Behinderung einzuleiten.
ÖAR-Vizepräsident und KOBV-Präsident Mag. Michael Svoboda: „Dass Versicherungsunternehmen Risiken segmentieren müssen, wenn Konsumenten weiterhin Zugang zu effizientem und preiswertem Versicherungsschutz haben sollen, ist nachvollziehbar. Daher werden diese Risikofaktoren bei der Festlegung des Versicherungsschutzes und seiner Prämie Berücksichtigung finden müssen. Jedoch darf dies nicht willkürlich geschehen. Gemäß den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, die auch Versicherungsverträge mit Verbrauchern einbeziehen, ist der generelle Ausschluss von Menschen mit Behinderungen von der Gewährung eines Versicherungsschutzes, als Diskriminierung zu werten!“
Auch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche von Österreich im Herbst 2008 ratifiziert wurde, bestimmt, dass die Vertragsstaaten Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung verbieten müssen und solche Versicherungen zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten sind.
Daher sind auch Prämienzuschläge nur dann vorzusehen, wenn bedeutend höhere Risiken durch statistische oder medizinische Daten belegt werden können. Diese Daten müssen laufend aktualisiert werden und es bedarf eines transparenten Risikoentscheidungsprozesses. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren haben die positiven Veränderungen der Lebenserwartung von Menschen mit Behinderungen widerzuspiegeln.
Michael Svoboda: „Der EuGH hat bereits unterschiedliche Prämien bei Mann und Frau – z.B. in der Krankenversicherung – als für Frauen diskriminierend festgestellt (EuGH Rechtssache C 236/09). Prämienzuschläge sind demnach nur dann vorzusehen, wenn bedeutend höhere Risiken durch statistische oder medizinische Daten belegt werden können. Diese Daten müssen laufend aktualisiert werden und es bedarf eines transparenten Risikoentscheidungsprozesses!“
Auch Behindertenantwalt Dr. Erwin Buchinger will Abhilfe schaffen: „Als Mindestanforderung sollte die derzeitige europarechtliche Regelung zum Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechtes oder zumindest der aktuelle Entwurf des Rates zur horizontalen Antidiskriminierungsrichtlinie, durchgesetzt werden können.“ Buchinger will demnächst Gespräche mit Justizministerin Karl führen.
Die ÖAR fordert, das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche Versicherungsrechts-Änderungsgesetz zum Anlass für die Beseitigung von Diskriminierungen zu nehmen.
Martin Wolkerstorfer,
06.02.2012, 17:04
Ich hatte eine Betriebsunterbrechungsversicherung, nach 3 Wochen Krankenstand wurde ich gekündigt. Jetzt nimmt mich keine Versicherung mehr, weil ich inzwischen eine chronische, fortschreitende Krankheit habe, ich stehe auf der „schwarzen Liste“ der Versicherungen. Auch meine Lebensversicherung kann ich nicht erhöhen bzw. keine neue abschließen, genau sowenig eine Zusatz-Krankenversicherung.
Klagen würde nichts nützen, weil es sich um Privatverträge handeln würde, und in Österreich „Vertragsfreiheit“ herrscht. Ich nenne das Freiheit von Menschlichkeit, oder ganz einfach, Diskriminierung.
Lucas Broer,
06.02.2012, 11:39
Ich sehe das eigentlich noch extremer: vom allgemeinen „Durchschnittstarif“ abweichende Prämien sollten nur für Risikofaktoren erlaubt sein, die der Kunde auch beeinflussen kann. Also nicht für Mann/Frau, behindert/nicht behindert, usw. Anders verhält es sich hingegen mit zB Raucher/Nichtraucher, Auto vs Motorrad, etc.