OGH bestätigt Rechtsansicht der Arbeiterkammer: Versehrtenrente ruht nicht bei Bezug von Reha-Geld

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung der Rechtsmeinung der Arbeiterkammer Oberösterreich angeschlossen, dass eine zugestandene Versehrtenrente bei Bezug von Rehabilitationsgeld nicht ruht.

Gebäude des Obersten Gerichtshof
BIZEPS

Das Landesgericht und das Oberlandesgericht waren zuvor in einem langwierigen Verfahren anderer Meinung gewesen und bestätigten die Nichtauszahlung der Versehrtenrente an einen Schwerversehrten durch die AUVA. Der Betroffene – er arbeitete als Kfz-Mechaniker – erkrankte durch den jahrzehntelangen Kontakt mit Benzol, Ölen und Verbrennungsprodukten an Krebs und war nicht mehr arbeitsfähig. Außerdem setzten ihm die Chemotherapien ziemlich zu.

Eine Versehrtenrente gebührt Menschen mit Berufserkrankungen oder Arbeitsunfällen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 Prozent beträgt. Die AUVA hat bei dem Kfz-Mechaniker zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent festgestellt, aber die auf dieser Basis errechnete Versehrtenrente dann nicht ausbezahlt. Begründung: Der Mann bezieht Rehabilitationsgeld und deshalb ruhe die Versehrtenrente.

Diese Begründung war für die AK nicht nachvollziehbar: Die Versehrtenrente wird nämlich auch neben Pensionen ausbezahlt – und da das Reha-Geld als Ersatz für die befristete Invaliditätspension geschaffen wurde, war für die AK klar, dass die Versehrtenrente auch neben Reha-Geld ausbezahlt werden muss. Die Rechtsansicht der AUVA konnte also nicht stimmen. Dem betroffenen, schwerversehrten Auto-Mechaniker wären Tausende Euro vorenthalten worden.

 „Das war für uns nicht vorstellbar“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. „Da arbeitet ein Mechaniker jahrzehntelang mit giftigen Stoffen, opfert seine Gesundheit, erkrankt schließlich schwer an Krebs. Der wird ihm dann zwar als Berufskrankheit anerkannt, aber die AUVA zahlt ihm die zustehende Versehrtenrente nicht aus. Für uns war klar, dass der Mann Rechtsschutz bekommt und wir diesen Bescheid der AUVA bis zur letzten Instanz bekämpfen werden.“

In der ersten Instanz beim Landesgericht stellten zwei Sachverständigengutachten sogar eine noch höhere Erwerbsminderung von 60 statt 50 Prozent fest, das Gericht bestätigte jedoch die AUVA-Meinung, dass die Versehrtenrente nicht auszuzahlen sei. Gegen dieses Urteil legte die Arbeiterkammer Berufung beim Oberlandesgericht ein, bekam aber wieder ein abschlägiges Urteil.

Letztendlich blieb noch eine Revision beim Obersten Gerichtshof: Dieser teilte schließlich die Rechtsansicht der Arbeiterkammer und hob die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz auf. Der schwerkranke Kfz-Mechaniker bekommt nun (rückwirkend) die zustehende Versehrtenrente und die AUVA darf künftig in allen gleichgelagerten Fällen die Versehrtenrente nicht ruhend stellen, sondern muss sie auszahlen.

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Ein Kommentar

  • …eigentlich logisch.