49. Woche 2025 – Bushaltestelle in Kuala Lumpur mit taktiler Türfindung
Dieses Foto aus Kuala Lumpur, Malaysia zeigt eine Bushaltestelle. Die schwarzen Metallsteher lassen laut unserem Leser auch blinde Menschen erkennen, …
Was passiert, wenn ein Heimvertrag gekündigt wird, aber die Bedingungen im Vertrag nicht eingehalten wurden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) gibt eine klare Antwort.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss (7Ob90/25y) vom 25. Juni 2025 entschieden, dass ein Heimvertrag einer behinderten Frau in Salzburg auch nach einer Kündigung durch den Betreiber weiterhin gültig bleibt, wenn die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.
Im konkreten Fall ging es um einen seit 2012 bestehenden Wohnvertrag, in dem eine Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten vorgesehen war – außer es liegt bereits ein gesicherter alternativer Wohnplatz vor.
Der Betreiber kündigte im Jänner 2024, jedoch mit nur rund drei Monaten Frist. Bereits in zwei Vorinstanzen – dem Landesgericht Salzburg und dem Oberlandesgericht Linz – war die Kündigung als unwirksam eingestuft worden.
Der OGH bestätigte nun diese Entscheidungen und wies die Revision des Betreibers zurück. Ein zentrales Argument war dabei die klare Vertragsklausel, nach der „der Schutz des Heimbewohners immer oberste Priorität“ genießt.
Eine kürzere Kündigungsfrist sei nur zulässig, wenn tatsächlich ein neuer Heimvertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen wurde – bloße Wohnplatzangebote reichen nicht aus.
Der Betreiber war in dieser Angelegenheit bereits mehrfach vor Gericht unterlegen.
Der OGH – das höchste Zivilgericht – stellt nun klar: Auch vertraglich vereinbarte Fristen müssen eingehalten werden, selbst wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Er hält unmissverständlich auch zu Kündigungen fest:
… dass der Schutz des Heimbewohners als höchste Priorität gesehen werden muss …

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Dieses Foto aus Kuala Lumpur, Malaysia zeigt eine Bushaltestelle. Die schwarzen Metallsteher lassen laut unserem Leser auch blinde Menschen erkennen, …
Angehörige ,
17.08.2025, 10:39Nachtrag zu meinem Kommentar:
Wenn im Beitrag steht:“Der Betreiber war in dieser Angelegenheit bereits mehrfach vor Gericht unterlegen…“,so kommt die Frage auf, wer denn dies alles bezahlt?
Da müssen ja für den Betreiber,,sprich für die sog.“Lebenshilfe“, horrende Przesskosten anfallen!
Woher kommt dieses Geld?
Wäre es nicht sinnvoller, diese sinnlosen Ausgaben für die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu verwenden, als sich mit einer wehrlos Klientin vor Gericht herumzustreiten?
Hier spielt nicht nur der Geld- sondern auch der Zeitfaktor eine Rolle!
ANGEHÖRIGE ,
16.08.2025, 21:53Schön, dass Herr Ladstätter es so gut auf den Punkt gebracht hat, dass „der Schutz des Heimbewohners, laut OGH Urteil, oberste Priorität genießt“
Es ist eine Schande, dass man, um zu diesem selbstverständlichen Recht zu kommen, sich einen privaten Rechtsbeistand suchen und leisten und jahrelang durch sämtliche Instanzen hindurch, bis zum Höchstgericht gehen muss!!!
Grotesk ist, dass der Betreiber, die sog. „Lebenshilfe“, sich über alle gegen sie ausgesprochenen Urteile hinwegsetzt , und sich nach wie vor im Recht sieht.
Wo bleibt hier die Behinderten- und Volksanwaltschaft?
An welcher Seite stehen diese Organisationen eigentlich?
Vor allem für mich, als betroffene Angehörige, deren behinderte Schwester vom selben Betreiber zweimal rechtswidrig vor die Tür gesetzt wurde, ist dieses OGH Urteil von größter Bedeutung!!
Ich bewundere diese Erwachsenenvertreterin aus Salzburg, die den Mut und das Durchhaltevermögen aufgebracht hat, sich gegen die Übermacht des Betreibers zur Wehr zu setzen.
Es ist äußerst dubios, wenn sich ein Betreiber, der sich öffentlich als Fürsprecher der Menschen mit Behinderung ausgibt, gleichzeitig auch Anbieter für deren Leistungen ist!
Das wäre ja so, als würde sich der Gewerkschaftsbund auf Seite der Arbeitgeber stellen!