OGH stellt klar: Notwendige Betreuungskosten für Menschen mit Behinderungen müssen gedeckt werden

VertretungsNetz erwirkt richtungsweisendes Urteil für betreutes Wohnen in Einrichtungen; keine Zwei-Klassen-Betreuung.

Gebäude des Obersten Gerichtshof
BIZEPS

In Wien wird seit einigen Jahren für Menschen mit Behinderungen das Wohnen im Garconnierenverbund angeboten. Die Bewohner:innen leben dort in eigenen, unabhängigen Kleinwohnungen und werden von einem zentralen Stützpunkt aus individuell betreut. Das Ziel: eigenständig in möglichst großer Unabhängigkeit wohnen zu können. 

Im Unterschied zum „Wohnen in einer Wohngemeinschaft“ fördert der Fonds Soziales Wien (FSW) im Garconnierenverbund jedoch nur eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ durch Fachkräfte vor Ort. Wohn- und Lebenskosten müssen die Bewohner:innen selbst bezahlen. 

Menschen mit Behinderungen, die in dieser Wohnform leben, als nicht erwerbsfähig gelten und kein oder kein ausreichendes Einkommen haben, sind auf Mindestsicherung angewiesen. Diese ist aber zu niedrig bemessen, um die steigenden Kosten für Miete, Energie und den behinderungsbedingt meist erhöhten Lebensbedarf zu finanzieren.

In dieser prekären finanziellen Situation befand sich auch ein Wiener, der bei VertretungsNetz eine Erwachsenenvertretung hat und in einem Garconnierenverbund lebt.

Besonders belastend war es für ihn, als die Betreuungseinrichtung auch noch einen „Differenzbetrag“ von 265 Euro monatlich extra für notwendige Betreuungskosten in Rechnung stellte. Die Einrichtung begründete dies damit, dass die Förderung des FSW zu gering sei. 

Wer muss für notwendige Betreuung bezahlen? 

Zahlreiche Vermittlungsversuche und Gespräche verliefen erfolglos. Letztlich blieb nur der Zivilrechtsweg, um zu klären, wer die notwendigen Betreuungskosten bezahlen muss.

Der OGH stellte nun klar: Die Förderzusage des FSW ist so zu verstehen, dass die gesamten Betreuungskosten übernommen werden müssen. Erfreulicherweise hat der FSW schon vor der höchstgerichtlichen Entscheidung seine Praxis geändert und übernimmt nunmehr die vollen Betreuungskosten.

Gerlinde Heim (Geschäftsführerin VertretungsNetz)
Johannes Zinner

Gerlinde Heim, Geschäftsführerin von VertretungsNetz:

Wir freuen uns sehr über die klare Entscheidung des OGH. Denn derartige Zusatzkosten können für Menschen mit Behinderungen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, schnell existenzgefährdend sein. Ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben darf aber nicht von der eigenen Geldbörse abhängen. Niemand braucht eine zwei-Klassen-Betreuung.

Das komplexe Gerichtsverfahren führte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger im Auftrag von VertretungsNetz zusammen mit seinem engagierten Team (Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH). Geklagt wurde nicht die Betreuungseinrichtung, sondern der FSW als Fördergeber auf Bezahlung des Differenzbetrags. 

Wolfgang Berger kommentiert die Entscheidung: „Der FSW hat sich mit der Förderbewilligung gegenüber dem Mandanten verpflichtet, die notwendigen Kosten für seine Betreuung im Garconnierenverbund zu bezahlen. Menschen mit Behinderung dürfen auf den Inhalt der Förderbewilligung vertrauen. Daher muss der FSW auch den Differenzbetrag von € 265,- monatlich übernehmen.

Ein ähnliches Urteil hat das Verwaltungsgericht Wien für vollbetreutes Wohnen in Wohngemeinschaften gefällt. Nunmehr ist rechtskräftig für ganz Wien entschieden, dass es rechtswidrig ist, ‚Differenzentgelte‘ von Menschen mit Behinderungen einzuheben.“

Inklusion braucht soziale Absicherung und Zugang zum Recht

Zum komplexen Verfahren, das vier Jahre in Anspruch nahm, merkt Gerlinde Heim an: „Die Durchsetzung so essenzieller Rechte sollte Menschen mit Behinderungen ganz selbstverständlich im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden. Der Klagsweg im zivilgerichtlichen Verfahren ist schwierig und zudem mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Damit wird der Zugang zum Recht erschwert.“

Siehe: OGH-Entscheidung (7Ob193/25w)

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