OÖ: Erfreuliche Entwicklung bei Wohnbeihilfe

Die kritische Diskussion rund um die im Sommer letzten Jahres beschlossene Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Wohnbeihilfe hat das Land Oberösterreich zu einer Korrektur veranlasst.

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Nicht alle Bestimmungen wurden zurückgenommen, aber es gibt eine deutliche Entspannung bei der besonders unverständlichen Zugangshürde des notwendigen Mindesteinkommens, welches für den Bezug der Leistung nachgewiesen werden muss. Für die von uns vertretenen Menschen mit intellektueller oder psychischer Beeinträchtigung, die Waisenpension beziehen, gibt es nun ein „happy end“:

Der Begutachtungsentwurf für die Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2014 sieht aus sozialen Erwägungen in Form einer zusätzliche Bestimmung (§ 23 Abs 6) Erleichterungen für Menschen mit körperlicher, intellektueller und psychischer Beeinträchtigung vor. Dieser Personenkreis soll nun vom Nachweis eines Mindesteinkommens entbunden werden. Damit steht der Gewährung von Wohnbeihilfe auch für BezieherInnen von Waisenpension und Familienbeihilfe, die kein Erwerbseinkommen erzielen, nichts mehr im Weg. Der oö Landtag hat Anfang Juli diese Änderung beschlossen, nur die Kundmachung der Novelle als formaler Akt der Gültigkeit steht noch aus.

Die Entwicklung ist erfreulich. Es scheint beachtlich, dass vom Land Oberösterreich der breit getragenen Kritik entsprochen und in diesem Punkt die Novelle aus 2013 nicht nur zurückgenommen, sondern eine noch deutlichere Regelung als Ausnahme festgelegt wurde. Die rückwirkende Geltung bringt vermutlich wieder Abwicklungsschwierigkeiten für einzelne BezieherInnen, die eventuell in der Zwischenzeit auf einen Folgeantrag verzichtet oder sogar eine abschlägige Behörden-Information erhalten haben.

Bei Mindestsicherung weiterhin Nachteile

Dieser erfreulichen Änderung der Zugangsvoraussetzungen bei der Wohnbeihilfe steht die weiterhin anzuprangernde Benachteiligung bei der Mindestsicherung gegenüber. Menschen mit intellektueller oder psychischer Beeinträchtigung, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, werden in Oberösterreich weiterhin durch Leistungskürzung benachteiligt. Während in fast allen Bundesländern dem Gliedstaatenvertrag, der sogenannten Artikel 15a B-VG-Vereinbarung zur Mindestsicherung, entsprochen wird und Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds nicht als Einkommen angerechnet werden, beharrt Oberösterreich auf dem abweichenden Sonderweg.

Das Sozialressort macht keinen Hehl daraus, dass es rein finanzielle und damit Sparüberlegungen sind, die auch in Zukunft Leistungskürzungen für Menschen mit Beeinträchtigung, sollten diese Familienbeihilfen beziehen, zur Folge haben. Nachzulesen in der Ressortstellungnahme im letzten Rundbrief der oö Sozialplattform und leider ist die starre Haltung noch immer aktuell.

Vielleicht kann sich das Sozialressort die geänderten Zugangsvoraussetzungen bei der Wohnbeihilfe zum Vorbild für eine rasche Reform der bedarfsorientierten Mindestsicherung nehmen, damit diese Leistung auch für Menschen mit Beeinträchtigungen wirklich bedarfsorientiert bemessen wird. Eine Aufforderung die wir ebenso wie unseren Protest gegen die Benachteiligung aufrecht halten.

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