OÖ Pflegevertretung unterstützt Bewohner von Alten-, Pflegeheimen und Behindertenhilfeeinrichtungen

Am 7.10.2004 hat der Oberösterreichische Landtag das sog. OÖ Pflegevertretungsgesetz 2005 beschlossen.

Wappen Land Oberösterreich
Land Oberösterreich

In den letzten Jahren wurden immer wieder Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsposition von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern z. B. im Sinne der Verbesserung und Sicherung der Qualitätsstandards in Heimen und der Erhöhung der Transparenz von Preis und Leistung bei Heinaufenthalten gesetzt, wie etwa jüngst mit der Regelung von Heimverträgen im Konsumentenschutzgesetz und der Ausarbeitung eines Musterheimvertrages; auch auf der Ebene einzelner Bundesländer wurden bereits einige derartige Initiativen, wie z. B. durch Landes-Heimgesetze, gestartet.

Einen wichtigen Aspekt der Bewohnerrechte bildet auch eine unabhängige und weisungsfreie Beschwerdeanlaufstelle für Heimbewohner und diesen nahestehende Personen, wie sie in einigen Bundesländern bereits eingerichtet wurde – siehe z. B. die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, die Steirische Patienten- und Pflegeombudsschaft oder auch den Wiener Pflegeombudsmann. Oberösterreich hat nun mit dem Pflegevertretungsgesetz 2005 eine umfassende rechtliche Grundlage für eine solche Beschwerdeanlaufstelle geschaffen,.

Die Pflegevertretung soll nach den Erläuterungen zu dem Gesetzesbeschluss des OÖ Landtages als Ergänzung zu der bereits existierenden Heimaufsicht des Landes, die primär für die Wahrung der Strukturellen Qualität in Alten-, Pflegeheimen und Behindertenhilfeeinrichtungen sorgt, verstanden werden; ihr primäres Ziel ist es, als weisungsfreie Anlaufstelle für Bewohner und Bewohnerinnen von Alten-, Pflegeheimen und Behindertenhilfeeinrichtungen bzw. ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung zu stehen, um losgelöst von Politik und Verwaltung Beschwerdefälle entgegenzunehmen, den Maßgeblichen Sachverhalt zu prüfen, anlassbezogen umfassend zu beraten,nach Möglichkeit diese Beschwerdefälle im Wege eines Interessensausgleiches zu erledigen bzw. allenfalls auch Empfehlungen abzugeben. Die Pflegevertretung hat dabei insbesondere die Aufgabe, bei Streitfällen in Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung und Hilfe zu unterstützen. Zumindest zweimal jährlich hat die Pflegevertretung auch Sprechtage in den Bezirken abzuhalten.

Dieses Pflegevertretungsgesetz regelt auch den Verfahrensgang in solchen Beschwerdefällen relativ detailliert.

Im Beschwerdefall hat die Pflegevertretung auch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen und unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers den betroffenen Träger der Einrichtung mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen. Derartige Beschwerden sind nach dem Pflegevertretungsgesetz unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen zu erledigen. Geschieht dies nicht, hat der betroffene Träger die Beschwerde unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers wieder an die Pflegevertretung zur weiteren Behandlung weiterzuleiten und zu begründen, weshalb eine Erledigung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war.

Die betroffenen Träger von Alten- und Pflegeheimen sowie Behindertenhilfeeinrichtungen treffen in diesen Beschwerdeverfahren auch Auskunfts-, Berichts- und Stellungnahmepflichten sowie die Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen gegenüber der Pflegevertretung; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sind gegenüber der Pflegevertretung diesfalls nicht wirksam. Die Pflegevertretung kann aber auch andere Personen oder Einrichtungen zu konkreten Vorbringen zur Stellungnahme einladen. Die Aufsichtsbehörde kann zum Beschwerdefall auch von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

Die Pflegevertretung hat dann sowohl die Aufsichtsbehörde und den betroffenen Träger als auch den/die Beschwerdeführer/in über den festgestellten Sachverhalt, über das Abweichen des Beschwerdevorbringens vom festgestellten Sachverhalt sowie über die Würdigung des Beschwerdevorbringens schriftlich zu informieren und die Einladung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen in diesem Schreiben auszusprechen.

Kommt nun innerhalb von längstens zwei Wochen kein Interessensausgleich zwischen dem/der Beschwerdeführer/in und dem Träger der betroffenen Einrichtung zustande, hat die Pflegevertretung auf eine Vermittlung der Standpunkte bzw. auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Wird jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde nurmehr im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Pflegevertretung die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Aufsichtsbehörde darüber zu berichten.

Die Pflegevertretung hat auch einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht den Rechtsträgern der in Betracht kommenden Einrichtungen, der Landesregierung und dem Landtag abzugeben.

Die Pflegevertretung ist von ihrer Organisation her der OÖ Patientenvertretung nach dem OÖ Krankenanstaltengesetz 1997 nachgebildet; um die spezifischen Problemlagen jedoch besser erfassen zu können, besteht die Pflegevertretung einerseits aus den drei Mitgliedern der Patientenvertretung – eine Patientenvertreterin/ein Patientenvertreter als Vorsitzender, ein Arzt und eine rechtskundige Person – und andererseits zusätzlich aus einer/einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Zusatzausbildung in Geriatriepflege und entsprechender Berufserfahrung sowie einer/einem Behindertenpädagogin/Behindertenpädagogen mit mehrjähriger Erfahrung in der Wohnbetreuung.

Die Mitglieder der Pflegevertretung werden von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode bestellt.

Die Pflegevertretung gibt sich unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 4 OÖ Krankenanstaltengesetz 1997 auch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Landesregierung bedarf.

Die Pflegevertretung beschließt nicht immer als Kollegium; Kollegialbeschlüsse werden nach den Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss und unter sinngemäßer Anwendung von § 13 OÖ KAG 1997 jedoch bei der Beschlussfassung über die Tätigkeitsberichte und bei Beschlüssen betreffend die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung bzw. auch in einzelnen Beschwerdefällen zu fassen sein, wenn dies ein Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt oder offensichtlich ist, dass die Beschwerde nur wird im ordentlichen Verfahren erledigt werden können.

Die Pflegevertretung soll in Oberösterreich ab dem 1. Jänner 2005 existieren.

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