aus: Auf dem Weg zur Integration oder Groll sucht Arbeit
§ 1 Eigentlich sollte ja kein Mensch aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden.
§ 2 Sollte es dennoch dazu kommen, kann man auch nichts machen.
§ 3 Die Vollziehung des Gesetzes erfolgt im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.
§ 4 Niemand ist daher zuständig.
§ 5 Mangels Zuständigkeit wird von Sanktionsbestimmungen innerhalb der ersten fünfzig Jahre abgesehen.
§ 6 Das Gesetz tritt rückwirkend mit 1.1. 2010 in Kraft.
§ 7 Das Gesetz ersetzt alle einschlägigen Bestimmungen des Berg-, Straf- und Kirchenrechts.
§ 8 Nach Einstellung der Wiener Zeitung gilt das Gesetz als verlautbart, wenn es im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht wird.