Parlament: Behindertenparkplätze auch für blinde Menschen

Auch die Mindesthöhe von Verkehrszeichen muss aus Sicherheitsgründen erhöht werden

Markus Wolf
BSVÖ

In Österreich dürfen blinde Menschen bzw. deren Begleitfahrzeuge ab dem 1. Jänner 2014 ebenfalls Behindertenparkplätze benutzen. Das hat der Nationalrat in seiner heutigen Sitzung beschlossen. Durchgesetzt hat diese längst fällige Gesetzesänderung der Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich (BSVÖ) mit Unterstützung der Behindertenanwaltschaft sowie der politischen SprecherInnen für die Belange behinderter Menschen, allen voran ÖVP-Behindertensprecher Dr. Franz-Joseph Huainigg.

„Blinde Menschen möchten den RollstuhlfahrerInnen nicht ihre Parkplätze wegnehmen, sondern ihre eigene Sicherheit erhöhen“, begründet BSVÖ-Präsident Dr. Markus Wolf einmal mehr die Notwendigkeit dieser wichtigen Maßnahme. „Denn derzeit müssen die LenkerInnen der Begleitfahrzeuge oft fernab vom Ziel parken und blinde MitfahrerInnen, ohne dass sie dafür ausgebildet wurden, zu ihrem Ziel begleiten. Hier kann es mitunter zu gefährlichen Situationen kommen!“

Der Blinden- und Sehbehindertenverband begrüßt die mit der Änderung der StVO einhergehende Verwaltungsvereinfachung. Künftig wird die Ausstellung von Behindertenpass und Parkausweis in einem zentralen Schritt durch das Bundessozialamt mit einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen. Die vor 2001 ausgestellten Parkausweise verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Sie werden durch das europaweit einheitliche Format mit Aufdruck von Autokennzeichen und Foto ersetzt.

Erfreut zeigt sich BSVÖ-Präsident auch über den Entschließungsantrag in Sachen Höhe der Verkehrsschilder. Blinde Menschen können zwar die Verkehrszeichenständer mit dem Langstock ertasten, nicht jedoch die im Kopf- oder Brustbereich montierten Verkehrszeichen. Wolf warnt: „Es kommt immer wieder zu schmerzhaften Zusammenstößen und Verletzungen durch scharfkantige Verkehrszeichen.“

Um diese Kollisionsgefahr zu vermeiden, sollen Verkehrszeichen künftig nur noch ab einer Höhe von 2,25 Meter (derzeit erlaubt: 0,60 Meter!) über dem Gehsteigniveau oder entsprechend abgesichert montiert werden!

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