Partizipation Fehlanzeige – Kritik am Nationalen Aktionsplan

Am 13. Dezember 2016 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 10 Jahre alt.

Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020
Sozialministerium

Eine Bestandsaufnahme der österreichischen Behindertenpolitik zeigt aber, dass es keinen Grund zum Feiern gibt.

Die österreichische Bundesregierung beschloss 2012 den Nationalen Aktionsplan. Der Nationale Aktionsplan listet Maßnahmen auf, die Österreich bis 2020 umsetzen will, um den Verpflichtungen aus der UN-Konvention nachzukommen.

Ursula Naue übt massive Kritik

Die Politikwissenschaftlerin DDr.in Ursula Naue übte in ihrem Vortrag „Nachhaltige politische Partizipation“ vom April 2015 massive Kritik am Nationalen Aktionsplans.

Die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen ist in der UN-Konvention im Artikel 29 festgeschrieben. Bei der Entwicklung des Nationalen Aktionsplan, einem Dokument, das zur Umsetzung der UN-Konvention dient, ist diese Partizipation gescheitert. Was sind die Ursachen für dieses Scheiterns?

Informationsveranstaltungen und Workshops – keine wirkliche Zusammenarbeit

Sieht man sich den Arbeitsprozess am Nationalen Aktionsplan an, so bekommt man nicht wirklich das Gefühl, dass zwischen dem Sozialministerium und den Behindertenvertreterinnen und -vertretern eine wirkliche Zusammenarbeit stattfand. Immer wieder verzögerten Informationsstopps des Sozialministeriums den Fortgang des Arbeitsprozesses.

Nach einem ersten Workshop kam es, nach einer Pause von einem dreiviertel Jahr, zu einer Sitzung für die Erstellung des Nationalen Aktionsplans. Im Rahmen dieser Sitzung wurden vom Sozialministerium vorgegebene Workshops abgehalten. Letztendlich war es nur eine Informationsveranstaltung.

Nach diesen Veranstaltungen gab es im Juli 2012 schließlich den Ministerratsbeschluss zu einer Begleitgruppe für den Nationalen Aktionsplan. Von wirklicher Einbindung von Menschen mit Behinderungen kann nicht die Rede sein.

Von vornherein nicht eingebunden worden

Ein Beispiel hierfür ist die Zielvereinbarung für „Inklusive Behindertenpolitik“. Man muss sich hier vor Augen führen, dass es eine Vereinbarung ist, die Inklusion im Titel hat und in der es in mehreren Punkten um die Einbindung von Menschen mit Behinderungen geht.

Absurd ist die Tatsache, dass gerade bei diesem Dokument Menschen mit Behinderungen nicht in den Entstehungsprozess miteinbezogen wurden.

Scheinpartizipation

„Wir werden benutzt!“, kommentiert Univ.-Prof. Dr. Volker Schönwiese den Vortrag von Ursula Naue. Er verwendet in seinem Kommentar das Wort Scheinpartizipation.

Diese findet dann statt, wenn Menschen mit Behinderungen zwar arbeitsmäßig miteinbezogen, aber in den entscheidenden Phasen übergangen werden. Ganz zu schweigen davon, dass man mit den relevanten Entscheidungsträgern überhaupt in Kontakt kommt.

So geschehen zum Beispiel im Bereich schulische Integration. In Arbeitskreisen und runden Tischen wurde viel über Inklusion geredet, entschieden wurde aber schlussendlich, dass die Sonderschulen bleiben.

Keine politische Partizipation ohne gesellschaftlicher Partizipation

„Erst wenn es allgemeine Partizipation im Alltag gibt, kann es politische Partizipation geben“, stellt Ursula Naue in ihrem Vortrag fest. Dass diese Aussage wahr ist, wird wohl keiner bestreiten.

Doch von da an beginnt sich die Sache im Kreis zu drehen. Wie soll man in einer Gesellschaft, die unbestreitbar Mängel im Bereich der Integration und Inklusion aufweist, ein Dokument entwickeln, das die Grundlage für gesellschaftliche Partizipation schaffen soll?

Immer noch findet Ausschluss im Bildungsbereich statt, was dazu führt, dass Menschen auch aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Die Sachwalterschaft ist immer noch nicht vom Tisch. Gerade diese Bereiche und natürlich auch die nicht inklusive Politikgestaltung behindern die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen.

Wenn Naue in ihrem Vortrag von nachhaltiger Politischer Partizipation spricht, so meint sie damit die Mitbestimmung eines politischen Gestaltungsprozesses vom Anfang bis zum Ende. Das ist bei der Entwicklung des Nationalen Aktionsplans eindeutig nicht geschehen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist abgeschalten.

Ein Kommentar

  • Die bisherige Strategie der Regierungsparteien in der Behindertenpolitik ist:

    1. Internationale Abkommen im Parlament ratifizieren, damit Österreich sich international positiv darstellen kann.
    2. Gleichzeitig einen Gesetzesvorbehalt beschließen, sodass sich niemand auf dieses Abkommen berufen kann, weder in Verwaltungs- noch in Gerichtsverfahren.
    3. Bei entsprechenden Beschwerden sich als Behörde frech auf den Standpunkt stellen: ‚Der Gesetzesvorbehalt sagt ja, dass wir zur Umsetzng des Abkommens neue Gesetze machen müssen. Das haben wir aber nicht getan (und werden es auch nicht tun).‘
    4. Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz als einfaches Gesetz beschließen, sodass mit ihm Diskriminierung durch andere bestehende einfache Gesetze nicht bekämpt werden kann.
    5. Die Volksanwaltschaft mit der Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens so beauftragen, dass sie nichts ausrichten kann.
    6. Das Diskriminierungsverbot der Verfassung einfach ignorieren.

    Als Beweise hier Auszüge aus einem Bescheid des Bildungsministeriums zur Frage des Einsatzes der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) als Unterrichtssprache.

    „Artikel 8 Abs. 3 B-VG anerkennt ÖGS als eigene Sprache, wobei Näheres durch den jeweiligen Materiengesetzgeber festzulegen ist. Im Schulrecht bestehen in Verbindung mit ÖGS keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Da Artikel 8 Abs. 3 B-VG nicht direkt anwendbar ist, womit die Bestimmung auch keine subjektiven Rechte verleiht, kann Ihrem Antrag schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden.“

    „Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist nicht Teil des innerstaatlichen Rechts, womit es auch nicht möglich ist, sich auf einzelne Bestimmungen zu berufen.“

    „In Verbindung mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung beschlossen, es durch Gesetz zu erfüllen … . Die Bestimmungen des Übereinkommens sind deshalb ebensowenig unmittelbar anwendbar wie Art. 8 Abs. 3 B-VG.“

    „Artikel 14 Europäische Menschenrechtskommission [sic!] (EMRK) spricht ein grundsätzliches Benachteiligungsverbot in Verbindung mit den in der Konvention gewährleisteten Rechten aus. Dazu gehört auch das Recht auf Bildung, wie es Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK definiert. Bezüglich der Einführung und Verwendung der ÖGS als Unterrichtssprache legen aber weder das Recht auf Bildung noch andere EMRK-Bestimmungen irgendetwas fest. Die Einführung und Verwendung von Gebärdensprachen ist kein Gegenstand der EMRK oder eines seiner Zusatzprotokolle.“

    „Artikel 7 Abs 1 zweiter und dritter Satz B-VG kann als allgemeine Regelung zum Schutz der Menschen mit Behinderungen die spezielle ÖGS-Regelung von Art 8 Abs 3 B-VG nicht unterlaufen. Für konkrete Maßnahme in Verbindung mit ÖGS bedarf es immer einer gesonderten gesetzlichen Regelung. Regelungen dieser Art können nicht interpretativ über das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs 1) erschlossen werden. Das gilt umso mehr für das einfachgesetzliche Verbot nach § 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.“