Gerichtliche Erwachsenenvertretungen: Positive Bilanz nach eineinhalb Jahren

Die Zahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen sinkt.

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Zum Stichtag 01.01.2020 gab es in Österreich 45.709 gerichtliche Erwachsenenvertretungen. Das ist ein Rückgang um 13% im Vergleich zum 01.07.2018. Seit damals ist das Erwachsenenschutzgesetz in Kraft, die sogenannte gerichtliche Erwachsenenvertretung trat an die Stelle der stark kritisierten Sachwalterschaft.

„Die Zahlen zeigen, dass wir mit dem Erwachsenenschutzgesetz auf dem richtigen Weg sind“, zeigt sich Martin Marlovits, stv. Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz, erfreut.

Bemerkenswert dabei: Für nur 6% der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gilt aktuell ein so genannter „Genehmigungsvorbehalt“. Das bedeutet, dass die Betroffenen für Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten die Zustimmung ihrer Erwachsenenvertreterin oder ihres Erwachsenenvertreters einholen müssen.

Martin Marlovits drückt es so aus: „Nur 6% der Menschen mit gerichtlicher Erwachsenenvertretung unterliegen aktuell den Beschränkungen, die unter dem Sachwalterrecht für alle Betroffenen galten. 94% hingegen können nun selbst entscheiden, ob sie sich beispielsweise mit ihrem eigenen Geld neue Möbel anschaffen, einen Mietvertrag unterschreiben, auf Urlaub fahren und vieles mehr. Ein klarer Gewinn für die Selbstbestimmung.“

Einstellungsempfehlung für fast die Hälfte aller Verfahren

„Die Zahl der Anregungen bei Gericht – also die Mitteilung, dass eine bestimmte Person eine gerichtliche Erwachsenenvertretung brauchen könnte – ist etwa gleich hoch wie vor Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes. Es werden aber deutlich mehr Verfahren eingestellt,“ weiß Martin Marlovits.

Als entscheidend hat sich hier die Abklärung durch die Erwachsenenschutzvereine im Vorfeld erwiesen, die nun im neuen Gesetz verpflichtend ist: In 46% aller neuen Verfahren kommt das „Clearing“ zum Ergebnis, dass keine gerichtliche Erwachsenenvertretung nötig ist, weil es zum Beispiel Unterstützung aus dem sozialen Umfeld oder eine andere Vertretungsmöglichkeit gibt, die der oder dem Betroffenen mehr Selbstbestimmung über das eigene Leben ermöglicht.

Rechtzeitig selbstbestimmt wählen, solange man noch kann

Trotzdem ist nicht alles rosig: Sorge bereitet VertretungsNetz die vergleichsweise hohe Anzahl der neu errichteten „gesetzlichen Erwachsenenvertretungen“ durch Angehörige – eine weitere, mit dem Erwachsenenschutzgesetz im Juli 2018 neu eingeführte Vertretungsmöglichkeit.

Allein bei VertretungsNetz wurden seither rund 3.300 gesetzliche Erwachsenenvertretungen errichtet. Im Vergleich dazu ist nur jede 5. Erwachsenenvertretung eine selbstgewählte. Diese Vertretungsvariante ist ebenfalls seit eineinhalb Jahren möglich. Vor allem für ältere Menschen werden jedoch meist gesetzliche Erwachsenenvertretungen errichtet. 53% der Betroffenen sind über 75 Jahre alt, fast 26% sind über 85.

Martin Marlovits appelliert: „Wir raten vor allem älteren Menschen mit demenzieller Erkrankung, rechtzeitig eine selbstgewählte Erwachsenenvertretung zu errichten, bevor der Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu groß wird. Denn eine Erwachsenenvertretung, die ich selbst wähle, lässt mir viel mehr Entscheidungsspielraum für wichtige persönliche Weichenstellungen: Wer soll mich konkret in welchen Lebensbereichen wie unterstützen?“

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4 Kommentare

  • Bei der zwingend vorgeschriebenen Prüfung der Eignung eines Erwachsenenvertreters durch das Gericht, ist gemäß § 243 Abs 1 Z 3 auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine Person nicht als Vertreter eingesetzt werden darf, wenn er/sie „in einem Abhängigkeitsverhältnis oder ein einer vergleichbar engen Beziehtung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der dies betreut wird“ (Zitat aus dem ABGB).
    Heimleiter*innen, Betreuer*innen oder Mitarbeiter*innen von Einrichtungen scheiden daher – gemäß den eindeutigen Bestimmungen des Erwachsenenschutzgesetzes – als Vertreter*innen aus. Diese fehlende Eignung hat die/der Vertreter*in – wenn dies dem Gericht nicht bekannt ist – von sich aus dem zuständigen Gericht mitzuteilen.
    Soweit die gesetzlichen Bestimmungen. Es gibt aber immer noch Bestellungen von Personen, die dieser Bestimmung nicht entsprechen. Hier sollte – zumindest mittelfristig – das verpflichtende Erneuerungsverfahren (nach 3 Jahren) helfen, wenn im Clearing-Bericht auf dieses Problem aufmerksam gemacht werden kann.

  • Zu „Manipulationen“ Betroffener kann es von beiden Seiten her kommen, von Institututs-Seite als auch von Seiten Angehöriger. Da ist sowieso in jedem Fall Vorsicht geboten. Meiner Meinung nach sollte aber eine Erwachsenen-Vertretung keiner Behinderten-Einrichtung angehören dürfen und schon gar nicht jener, wo ein Betroffener oder eine Betroffene wohnt oder arbeitet. Dann würde sich die Erpressung von Betroffenen in Behinderten-Einrichtugnen sicher bald aufhören.

  • Was die sog. Personenzentriertheit angeht, habe auch ich, als indirekt Betroffene einer behinderten Frau, Erlebnisse gehabt, die nur mehr zum Himmel schreien!
    Da hat z. B. eine Einrichtungsleiterin zu einer intellektuell leicht beeinträchtigten Frau, die es wagte, eine andere Meinung, als sie zu haben, gesagt: „Ich habe schon einen neuen Sachwalter für dich!“
    Welche seelischen Folgen diese Aussage für die Frau mit Behinderung hatte, kann man sich vielleicht ausmalen!
    Oder, ich war Zeuge, bei einem Gespräch einer behinderten Frau mit dem Institutionsleiter, der dauernd das Schlagwort Personenzentriertheit in den Mund nahm, als dieser diese Frau im Gespräch kein einziges Mal zu Wort kommen ließ, obwohl sie sich einige Male einbringen wollte!
    Stattdessen meinte der Institutionsleiter: “ Mach dir keine Sorgen, wir werden dein Geld verwalten!“
    So sieht Personenzentriertheit in Behinderteneinrichtungen hierzulande aus!
    Das wissen nur die Betroffenen, die man schon längst mundtot gemacht hat!

  • Unter dem Vorwand der sog. Personenzentriertheit kommt das neue Erwachsenen(schutz)gesetz , der Manipulation u. Suggestion von M.m.B. entgegen, die in den Einrichtungen eine gängige Praxis darstellt!
    Durch diese Praxis kann man vor allem intellektuell beeinträchtigte Menschen ganz leicht in seine Gewalt bekommen!
    Man verkauft dann nach außen hin, eine derartige Beeinflußung als deren ureigenste Wünsche und Meinungen, während man diese Menschen nach innen hin, immer mehr in Abhängigkeit bringt, bis sie schlußendlich 100%ig fremdbestimmt sind!
    Werden sehen, wie lange diese Täuschungsmanöver noch greifen?
    Es ist nicht verwunderlich, dass aus diesem Grund, Angehörige, die diesen bösen Spielchen schon längst auf die Schliche gekommen sind, da sie zu den Wenigen gehören, die interesse am eigentlichen Geschehen an diesen Einrichtungen zeigen, ausgeschaltet werden müssen!
    Dazu bedient man sich höchst unlauterer Methoden!!
    Aber das wäre eine andere Geschichte!!