Praniess-Kastner: Rechtsanspruch fehlt noch immer!

Derzeitige Zielgruppendefinition für viele Betroffene gleichbedeutend mit Verhinderung eines selbstbestimmten Lebens.

Karin Praniess-Kastner
BIZEPS

Ein besonders anschauliches Beispiel für die Verhinderungs- und Verzögerungstaktik der Wiener SPÖ im Behindertenbereich ist für die Behindertensprecherin der ÖVP Wien, LAbg. Karin Praniess-Kastner, das gestern von Gesundheits- und Sozialstadträtin Sonja Wehsely präsentierte Konzept der Persönlichen Assistenz (PA).

Persönliche Assistenz ermöglicht Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben, indem sie bestimmte Aufgaben an andere Personen übertragen. Praniess-Kastner: „Das bedeutet, dass persönliche Assistenz auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten sein muss und gleichzeitig, dass der/die AssistenznehmerIn entscheidet, welche Aufgaben er/sie wem, wann und wie überträgt.

Dies befreit die AssistenznehmerInnen vom Status eines Objektes, an dem eine Hilfeleistung erbracht wird, und ermöglicht ihnen ein selbstbestimmtes Leben. Nicht nur, dass bei der neuen Regelung zur PA bisher jeglicher Rechtsanspruch fehlt, finden auch nur Menschen mit körperlichen Behinderungen (ab Pflegegeldstufe 3-7, ) Berücksichtigung. Sinnesbehinderte Menschen und Personen mit Lernbehinderung zählen hingegen nicht dazu. „Auf Menschen mit anderen Behinderungen wurde bei der Definition der Zielgruppe offenbar vollkommen vergessen“, kritisiert die VP-Behindertensprecherin und plädiert dafür, das Modell der Persönlichen Assistenz durch folgende Regelungen „benutzerfreundlich“ zu gestalten:

  • Novellierung des Wiener Behindertengesetzes. Für den Anspruch auf Persönliche Assistenz muss eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Leistung Persönliche Assistenz muss als individueller Anspruch formuliert werden.
  • Flächendeckende Umsetzung der „Persönlichen Assistenz“ in ganz Wien und für alle Menschen mit Behinderung (derzeit gebunden an:
    körperliche Behinderung ab PG Stufe 3-7, erwerbsfähiges Alter, nur für BewohnerInnen eines Privathaushalts)
  • Ausdehnung des BezieherInnenkreises der Persönlichen Assistenz auf Menschen mit Sinnesbehinderungen
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