Zeitungen

Presserat spricht Missbilligung gegen „Die Welt“ aus

Die Beschwerdekammer kritisierte einen Kommentar über die Demonstration gegen die Abschaffung des Blindengeldes.

Der Deutsche Presserat hat eine Missbilligung gegen die Tageszeitung „Die Welt“ ausgesprochen. Unter der Überschrift „Die Blinden mit dem scharfen Blick“ hatte die Zeitung am 17.10. 2005 einen Kommentar über die Demonstration von Blinden und Sehbehinderten in Erfurt veröffentlicht. Viele Blinde und Sehbehinderte zeigten sich nach der Veröffentlichung des Kommentars von Konrad Adam empört. (kobinet 20.10.2005)

Bei der Veranstaltung seien nur wenig Blinde, jedoch viele Sehbehinderte dabei gewesen, schrieb der Autor Konrad Adam. Der Kommentar beginnt mit: „Der Mob, sagt Hannah Arendt in ihrer Untersuchung über die Ursprünge totalitärer Herrschaft, der Mob ist das Volk in der Karikatur.“

Die Beschwerdekammer diskutierte den Kommentar in zwei Teilaspekten, schrieb der Presserat an den Beschwerdeführer. Zum einen wurde er als Ganzes gesehen und dahingehend geprüft, ob er ehrverletzend und diskriminierend ist. Dies verneinte die Kammer. Es handele sich um eine kritische Meinungsäußerung zu der Demonstration von Blinden. Diese in der Sache scharfe Auseinandersetzung ist nach Meinung der Beschwerdekammer durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Sie verstoße daher nicht gegen die Ziffern 10 oder 12 des Pressekodex.

Sehr kritisch hingegen bewertete die Beschwerdekammer den einleitenden Satz des Kommentars über den Mob. In diesem Satz erkannte sie eine Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex. Die demonstrierenden Sehbehinderten und Blinden durch dieses Zitat als „Mob“ darzustellen, ist ihrer Meinung nach diskriminierend. Auch der Hinweis darauf, dass es sich um ein literarisches Zitat handelt, ändere daran nichts.

„Wenn man die Definition der Wörterbücher Wahrig oder Duden als Grundlage nimmt, wird ‚Mob‘ als ‚Pöbel‘, ‚Gesindel‘ oder sogar ‚kriminelle Bande‘ bzw. ‚organisiertes Verbrechen‘ übersetzt“, schreibt der Presserat weiter in seiner Begründung. Eine friedlich demonstrierende Gruppe so zu bezeichnen, verstoße nach Auffassung der Beschwerdekammer gegen die Ziffer 12 des Pressekodex.

Die Beschwerdekammer hielt den Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex für so schwerwiegend, dass sie mit 3 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen die Maßnahme der Missbilligung wählte. Es bestehe zwar keine Pflicht, Missbilligungen in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine solche redaktionelle Entscheidung.

Erst im März vergangenen Jahres hatte das Plenum des Deutschen Presserates einen Passus gegen die Diskriminierung von behinderten Menschen in die Publizistischen Grundsätze des Pressekodex aufgenommen. Mit der Gleichstellung behinderter Menschen, die auch in Artikel 3 des Grundgesetzes ihre ausdrückliche Betonung gefunden habe, unterstreicht der Presserat die besondere Verantwortung der Medien.

Ziffer 12 des Pressekodex lautet seitdem: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich