pro mente Austria: Soziale Sicherheit ist Voraussetzung für psychische und soziale Gesundheit

Pressekonferenz der Armutskonferenz zum Thema Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

pro mente Austria
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„Soziale Sicherheit ist wesentlich und notwendig um psychisch gesund zu bleiben bzw. zu werden“, so pro mente Austria Vorstandsmitglied Michael Felten auf der Pressekonferenz der Armutskonferenz zum Thema Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Wien.

„Jede Diskussion, die die soziale Sicherheit von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Frage stellt bzw. eine Verschlechterung der Sozialhilfe darstellt, macht Druck auf die Menschen – und dieser Druck steht einer Genesung und Rehabilitation von erkrankten Menschen entgegen.“

In diesem Sinne schaffen einige Punkte des Entwurfs des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Unsicherheiten, gehen an der Realität der Bedürfnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten von Menschen mit psychischen Erkrankungen vorbei, und führen zu Benachteiligungen.

pro mente Austria fordert daher:

Gesetzliche Mindestsätze statt Obergrenzen – einheitlich geltend auch für die Bundesländer

Im Artikel 28 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet sich Österreich dazu, Menschen mit Behinderungen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien zu gewährleisten.

Die sich daraus ergebende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, gerade in sensiblen Bereichen wie der Sozialhilfe österreichweit einheitliche Mindeststandards zu schaffen, wurde für Menschen mit Behinderungen im Entwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht ausreichend berücksichtigt.

Dieser ist dahingehend zu überarbeiten, dass einheitliche Mindeststandards für ganz Österreich definiert werden, die von den Landesgesetzgebungen nur über-, aber nicht unterschritten werden dürfen

Klärung des Begriffes „Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft“ – Sicherung des Wohnrechts für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Die Tatsache, dass Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen/Erkrankungen manchmal nicht alleine leben (können) und daher in (sozialtherapeutischen) Wohngemeinschaften leben, kann grundsätzlich nicht mit dem Begriff der „Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft“ wie in privaten Haushalten abgebildet werden.

Diese Besonderheit findet im Entwurf nicht ausreichend Beachtung. Daher läuft diese Kollektivierung in der Bemessung von Leistungen darauf hinaus, gleichheitssatzwidrig zu sein. Es bedarf einer entsprechenden Definition von Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaften für Menschen mit Behinderungen.

Vorgeschlagen wird eine Lösung in dem Sinne, dass Menschen mit Behinderungen generell als eigene Haushaltsgemeinschaft eingestuft werden, unabhängig davon wo sie wohnen, da sie manchmal ihren Wohnort nicht frei wählen können.

Klare Zuverdienstgrenzen und kollektivvertragliche Regelungen für Therapiewerkstätten

Zur Absicherung und Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Beeinträchtigungen reicht nicht die Erhöhung von Taschengeldern in der Arbeits- bzw. Beschäftigungstherapie/Therapiewerkstätten aus, sondern es bedarf einer sozialversicherungsrechtlichen (also klassische kranken- und pensionsversicherungsrechtliche) Absicherung bzw. kollektivvertragliche Entlohnung.

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