Am 2. Juni 2005 beriet der Rat für Justiz und Inneres über einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Schon im Vorfeld waren die Hoffnungen auf einen Beschluss gering, da fast die Hälfte der Mitgliedstaaten Vorbehalte angemeldet hatte. Ein einheitlicher Mindeststandard für strafrechtliches Vorgehen gegen rassistisches Verhalten scheiterte im Rat schließlich an der Frage, wie das Grundrecht der Meinungsfreiheit trotz der Maßnahmen gegen „hate speech“ gesichert bleibt.
Der Begriff hate speech“ wird international im Sinne von „Sprache mit der Intention zu Verletzen, zu Diskriminieren oder zu erniedrigen“ verwendet. Eine exakte Definition ist schwierig, da es neben gesetzlichen Definitionen – zum Beispiel im US-Recht – im Einzelfall sehr unterschiedlich verwendet wird. Insbesondere die Anpassung an das Strafrecht und das Grundrechtsverständnis aller EU-Staaten ist deshalb schwierig. Die Debatte wird also weiter geführt werden.
Den Pressebericht des Rates finden Sie in englischer Sprache im Internet.